Nach § 27 a SGB V werden von der Krankenkasse nur noch maximal 3 Behandlungszyklen einer IVF-Behandlung als Kassenleistung geschuldet – und zwar nur noch zu 50 % der Kosten (Rechtslage bis 31.12.2003: 4 x zu 100%) . Sowohl die Beschränkung auf 3 Zyklen als auch die Beschränkung auf 50 % der Kosten ist rechtmäßig und verfassungskonform (mehrere Urteile des BSG, zuletzt vom Juni 2009).

Unstreitig ist der  Behandlungsrahmen neu in vollem Umfang eröffnet nach einer Totgeburt. Ob Gleiches bei einem Abort gilt, ist strittig, jedenfalls höchstrichterlich noch nicht entschieden.  In diesem Fall konnte bei unserer Mandantin im letzten Behandlungszyklus (der Leistungsumfang gemäß § 27 a SBG V war damit ausgeschöpft) eine Schwangerschaft erzielt und auch klinisch nachgewiesen werden. Leider kam es anschließend zu einem Abort. Die beklagte BKK wollte daher unter Hinweis auf die Vorbehandlung  keine weiteren IVF-Behandlungszyklen mehr gewähren; eine so kurze Schwangerschaft sei unbeachtlich und mit einer Totgeburt nicht gleichzusetzen.

Das Gericht war aber anderer Meinung. Nach seinem Hinweis, dass es “nur” auf das Erzielen einer klinischen Schwangerschaft, nicht aber auf deren endgültigen Erfolg (=Geburt) ankomme, gab die BKK ein Anerkenntnis ab und gewährte antragsgemäß weitere Behandlungszyklen einer kombinierten IVF- und ICSI-Behandlung (SG Regensburg, S 14 KR 219/04).

Anmerkungen:

(1) Inzwischen hat in ähnlicher Weise das LSG Schleswig (Urteil vom 10.05.2006, AZ. L 5 KR 56/05) entschieden.

(2) Leider lässt sich auf alle Behandlungsfälle keine einheitliche Antwort finden. Die einschlägigen Richtlinien zur künstlichen Befruchtung wurden und werden nämlich im Lauf der Zeit immer wieder geändert!

(3)  Das BSG hat inzwischen mit Urteil vom 25.6.2009 entschieden, dass bei 3 erfolglosen IVF-Behandlungen kein neuer Behandlungsrahmen eröffnet ist, auch wenn in einem 4. IVF-Zyklus (selbst finanziert) eine Schwangerschaft (vorübergehend) erzielt wurde. Diesem Urteil lagen aber die Richtlinien in der Fassung vom 19.10.2004 zu Grunde, die heute nicht mehr gültig ist!