Frühere (freiwillige) Sterilisation (während anderer Ehe) des Ehemanns der Klägerin schließt i.d.R. deren Leistungsanspruch auf IVF-Behandlung aus:
Kostenpflicht der Krankenkasse nur bei ungewollter Kinderlosigkeit in Betracht. Dies scheidet aus, wenn ein Ehepartner früher bewußt und freiwillig seine Sterilisation veranlasst habe BSG, B 1 KR11/03 R,..
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