ESchG

2010, 2023

Aufwendungen für Ersatzmutterschaft nicht steuerlich absetzbar als außergewöhnliche Belastung

By |Oktober 20th, 2023|Steuerrecht, Kosten absetzbar|Kommentare deaktiviert für Aufwendungen für Ersatzmutterschaft nicht steuerlich absetzbar als außergewöhnliche Belastung

Aufwendungen eines gleichgeschlechtlichen Paares mit unerfülltem Kinderwunsch für künstliche Befruchtung und Schwangerschaft mittels Ersatzmutterschaft sind keine außergewöhnlichen Belastungen (Urteil BFH vom August 2023).

2 miteinander verheiratete Männer wollten ihren Kinderwunsch mittels künstlicher Befruchtung und Austragen der Schwangerschaft durch eine Ersatzmutter erfüllen. Die Aufwendungen hierfür machten sie als außergewöhnliche Belastung steuermindernd geltend. Das Finanzamt lehnte einen Abzug allerdings ab. Ihre Klage blieb erfolglos.

Zwar sind Kosten einer Krankenbehandlung in der Regel als außergewöhnliche Belastung steuermindernd anzuerkennen. Jedoch resultiert hier die Kinderlosigkeit nicht aus einer Krankheit sondern aus biologischen Grenzen und Gesetzmäßigkeiten (2 Männer), so der Bundesfinanzhof. Ferner ist die Ersatzmutterschaft in Deutschland gesetzlich durch das Embryonenschutzgesetz (ESchG) verboten und könne schon deswegen im Steuerrecht nicht gefördert werden. Eine Gleichbehandlung mit der – andererseits zulässigen – Samenspende sei verfassungsrechtlich nicht geboten, so der BFH. Auch die Einführung der gleichgeschlechtlichen Ehe – „Ehe für Alle“ – im Jahr 2017 ändert daran nach Auffassung des BFH nichts, da die Kinderlosigkeit der gleichgeschlechtlichen Ehe letztlich biologisch begründet ist und auch eine kinderlose Ehe geschützt ist.

2403, 2022

Kosten PID-Behandlung (Trophektodermbiopsie) i.V. ICSI bei medizinischer Indikation als außergewöhnliche Belastung steuerlich absetzbar – Kosten Eizellspende einer nahen Verwandten aber nicht

By |März 24th, 2022|Aktuelles, Steuerrecht, Kosten absetzbar|Kommentare deaktiviert für Kosten PID-Behandlung (Trophektodermbiopsie) i.V. ICSI bei medizinischer Indikation als außergewöhnliche Belastung steuerlich absetzbar – Kosten Eizellspende einer nahen Verwandten aber nicht

PID – Behandlung (Präimplantationsdiagnostik) und Eizellspende der Schwester nach 4 Fehlgeburten:

Unsere Mandantin erlitt in der Vorgeschichte 4 Fehlgeburten. Um dies für die Zukunft und eine weitere Schwangerschaft auszuschließen, nahm sie eine PID – Behandlung (Präimplantationsdiagnostik) an ihren eigenen Eizellen mittels Trophektodermbiopsie vor; zum Zeitpunkt dieser Behandlung war sie ca. 40 Jahre alt. Die damit verbundenen Behandlungskosten wollte das Finanzamt nicht steuermindernd als außergewöhnliche Belastung gemäß § 33 EStG (Einkommenssteuergesetz) anerkennen; es meinte u.a., die Kinderlosigkeit liege am Alter und Alter sei keine Krankheit.

Ferner ließ sich unsere Mandantin in Belgien – dort erlaubt – mit erbgesunden Eizellen ihrer Schwester behandeln, um eine Schwangerschaft mit einem erbgesunden Kind zu erreichen. Die Eizellspende (auch unter nahen Verwandten) ist allerdings in Deutschland – derzeit – nach dem ESchG (Embryonenschutzgesetz) verboten. Das Finanzamt lehnte auch diese Behandlungskosten als außergewöhnliche Belastung ab.

Bei Gericht erzielte unsere Mandantin einen Teilerfolg.

2208, 2017

Dreierregel und „deutscher Mittelweg“ – zur Auslegung des ESchG durch den BFH

By |August 22nd, 2017|Steuerrecht, Kosten absetzbar|Kommentare deaktiviert für Dreierregel und „deutscher Mittelweg“ – zur Auslegung des ESchG durch den BFH

Kosten einer Auslands – IVF/ICSI – Behandlung absetzbar, auch wenn mehr als 3 Eizellen befruchtet wurden

Dreierregel und deutscher Mittelweg – zur Auslegung des ESchG durch den BFH

Grundsätzlich sind Aufwendungen für eine medizinisch indizierte künstliche Befruchtung als Krankheitskosten steuerlich absetzbar als außergewöhnliche Belastung gemäß § 33 EStG. Das entspricht der inzwischen gefestigten Rechtsprechung des BFH (Bundesfinanzhof).

Das Problem:

Allerdings verlangt der BFH in diesem Zusammenhang, dass die Behandlung im Einzelfall mit der ärztlichen Berufsordnung konform geht und auch im Übrigen mit der deutschen Rechtsordnung, insbesondere mit dem ESchG (Embryonenschutzgesetz), im Einklang ist.

1506, 2017

Keine Kostenübernahme für ausländische Eizellspende von deutscher PKV (BGH Urteil 14.6.2017)

By |Juni 15th, 2017|PKV Privatversicherung|Kommentare deaktiviert für Keine Kostenübernahme für ausländische Eizellspende von deutscher PKV (BGH Urteil 14.6.2017)

Eizellspende im Ausland (hier Tschechische Republik) erlaubt – dennoch keine Kostenübernahme durch deutsche PKV

Sachverhalt:

Eine Frau, die ungewollt kinderlos blieb, ließ in Tschechien – dort erlaubt – eine Eizellspende vornehmen; in Deutschland ist diese Behandlung nach dem Embryonenschutzgesetz verboten. Am Ende war die Behandlung erfolgreich und führte zur Geburt eines Kindes.

Die Frau wollte von ihrer PKV (private Krankenversicherung) die Behandlungskosten in Höhe von ca. 11.000 € erstattet bekommen.

Das Urteil des BGH:

Der BGH sagte – wie die Vorinstanzen – jedoch nein.

410, 2011

PID ist nun endlich in BRD gesetzlich geregelt: in Ausnahmefällen zulässig, § 3 a ESchG + PIDV – doch wo bleibt die Kostenübernahme?

By |Oktober 4th, 2011|PID - aktuelle Rechtslage, Rechtslage|0 Comments

PID (Präimplantationsdiagnostik) ist nun endlich mit dem PräimpG (Präimplantationsdiagnostikgesetz) in der BRD gesetzlich geregelt (BGBl I 2011, 2228).  Anstoß war das BGH-Urteil vom 06.07.2010, das einen Berliner Arzt nach dessen Selbstanzeige vom strafrechtlichen Vorwurf eines Verstoßes gegen das ESchG (Embryonenschutzgesetz) freisprach. Damit tritt Rechtssicherheit für die – wenigen – betroffenen Elternpaare ein und ist künftig ein Umweg oder eine Flucht zur Behandlung ins europäische Ausland, das PID zuließ, nicht mehr nötig.

Mit dem PräimpG wurde in das (veraltete) ESchG von 1990 neu § 3a eingefügt, der in genetisch indizierten Einzelfällen PID zulässt. Die Regelung trat am 08.12.2011 in Kraft.

Eckpfeiler der Regelung sind:

  • PID ist grundsätzlich unzulässig und bei Strafe verboten
  • in Einzelfällen – bei entsprechender genetischer Indikation – ist PID aber nicht rechtswidrig und somit erlaubt
  • die Fälle erlaubter PID sind an die Einhaltung strenger Voraussetzungen in formaler, verfahrensrechtlicher und materiellrechtlicher Hinsicht geknüpft
  • kein Arzt und keine Frau können zur Vornahme einer PID gezwungen werden („Freiwilligkeitsklausel“).

Das Gesetz verlangt die Einhaltung folgender Voraussetzungen für eine ausnahmsweise nicht rechtswidrige PID:

  • vorherige Beratung in medizinischer + psychosozialer Hinsicht
  • vorherige, schriftliche Einwilligung der Mutter
  • vorheriges positives Votum der zuständigen Ethikkommission
  • Durchführung der PID von einem hierfür geschulten Arzt
  • Durchführung der PID nur an einem hierfür lizensierten medizinischem Fachzentrum
  • Genetische Disposition mindestens eines Elternteils, die mit hoher Wahrscheinlichkeit eine schwerwiegende Erbkrankheit bei Nachkommen auslöst oder schwerwiegende Schädigung des Embryos, die mit hoher  Wahrscheinlichkeit zu Totgeburt oder Fehlgeburt führt.

Weitere Einzelheiten insbesondere zum Verfahren, Einrichten der Ethikkommissionen und Zulassung von Behandlungszentren sind in einer Rechtsverordnung zu regeln – die nun auch vorliegt (BGBl. I 2013, 323 ff.) und am 1.2.2014 in Kraft trat: PIDV (Präimplantationsdiagnostikverordnung). Diese regelt in § 5, wer antragsberechtigt ist und welche Angaben der Antrag zur Ethikkommission enthalten muss.

Offen lässt das Gesetz, welche Krankheiten oder Dispositionen konkret die Behandlungsindikation auslösen; die Entscheidung im Einzelfall soll der Ethikkomission vorbehalten bleiben. Auch nennt das Gesetz nicht den Grad der Wahrscheinlichkeit. Man wird wohl von 25 – 50 % als Grenzwert ausgehen können.

Der Gesetzgeber und medizinische Experten gehen davon aus, dass pro Jahr hundert oder wenige hundert Paare hiervon betroffen sein könnten. Die Erfahrungen im europäischen Ausland, das PID schon zugelassen hat und praktiziert, zeigen, dass Ärzte und Patienten mit der Problematik verantwortungsvoll umgehen.

Mit der Neuregelung ist der merkwürdige Widerspruch in der rechtlichen und ethischen Bewertung der Präimplantationsdiagnostik und Pränataldiagostik zumindest teilweise aufgelöst: so war die Spätabtreibung bei medizinischer Indikaktion zweifelsfrei erlaubt während die Vermeidung einer Schwangerschaft mittels PID bezüglich schwer geschädigter Embryonen in Frage gestellt wurde.

Und wer trägt die Behandlungskosten?

607, 2010

BGH 06.07.2010: PID bei genetischen Risiken nicht strafbar – Präimplantationsdiagnostik verstößt in diesen Fällen nicht gegen ESchG! Jetzt neu: § 3a ESchG!

By |Juli 6th, 2010|PID - aktuelle Rechtslage, Rechtslage|0 Comments

Mit einem seit Langem strittigen Problem der Reproduktionsmedizin in Deutschland hatte sich der BGH im Rahmen eines Strafverfahrens auseinander zu setzen. Es ging um die Frage, ob im Zusammenhang mit IVF (künstlicher Befruchtung) Maßnahmen zur PID (Präimplantationsdiagnostik) bei Vorliegen elterlicher Genrisken zulässig sind oder gegen das ESchG (Embryonenschutzgesetz) verstoßen und sich der behandelnde Reproduktionsmediziner strafbar macht.

Der BGH hat bei genetischer Indikationslage keine Bedenken gegen PID:

Urteil vom 06.07.2010, AZ. 5 StR 386/09

PID ist demnach im Falle genetischer Risiken erlaubt und daher nicht nach dem ESchG strafbar!

Konkret ging es um mehrere IVF-Behandlungen bei verschiedenen Kinderwunschpaaren durch eine Berliner Kinderwunschpraxis, die im Prinzip immer die gleiche Ausgangsproblematik betrafen. Das kinderlose Paar konnte nur mit Hilfe künstlicher Befruchtung eine Schwangerschaft erreichen. Es bestand aber zugleich ein hohes Risiko, dass elterliche Gendefekte auf das Kind übertragen wurden. Dies konnte dazu führen, dass im Falle einer erfolgreichen künstlichen Befruchtung manche (nicht alle!) Embryonen von diesen genetischen Fehlern und den daraus resultierenden Folgen (Abort, Totgeburt, kurze Lebenserwartung oder Schwerstbehinderung des Neugeborenen) befallen waren. In einem Fall drohte wegen männlicher Gendefekte das Risiko eines Down-Syndroms, in den anderen Fällen lagen eine unbalancierte Translokation bzw. eine partielle Trisomie 22 vor; ein Paar hatte schon einen Schwangerschaftsabbruch hinter sich, ein anderes hatte ein schwerbehindertes Kind – und wünschte sich ein 2., gesundes Kind.

Ziel der PID-Behandlung war es, die übertragenen Gendefekte zu erkennen und für den Transfer nach der künstlichen Befruchtung nur die davon nicht betroffenen Blastozysten zu verwenden. Die Behandlung erfolgte in enger Absprache zwischen Arzt und Patienten. Untersucht wurden im Rahmen der PID nicht totipotente sondern „nur noch“ pluripotente Zellen.

Die Staatsanwaltschaft Berlin und das Kammergericht Berlin waren der Auffassung, dass der Arzt deswegen gegen § 1 Abs. 1 Nr. 2 und § 2 Abs. 1 ESchG verstoßen habe. Demnach sei es verboten und strafbar, eine Eizelle aus anderen Zwecken künstlich zu befruchten, als zu dem Ziel, bei der (gleichen) Frau eine Schwangerschaft zu erzielen. PID diene hier -wegen des Aussonderns der genetisch defekten Eizellen- anderen Zwecken, so das Kammergericht. Das LG Berlin hatte zuvor noch gegenteilig entschieden und den Arzt freigesprochen.

Der BGH kam nun wie zuvor das LG zu einem Freispruch in allen oben genannten Fällen. Der Wortlaut des ESchG gebe für ein Verbot der PID nichts her. Bei Erlass des ESchG habe der deutsche Gesetzgeber noch gar nicht an Maßnahmen der PID gedacht. Auch der Zweck des ESchG, Embryonen vor Missbrauch zu schützen, ist durch PID bei drohenden Gendefekten nicht verletzt. PID selbst schädige Embryonen nicht. Das Gesamtziel der Behandlung ist auf das Erreichen einer Schwangerschaft mit einem Kind, das nicht Träger des Gendefektes ist, gerichtet. Pränataldiagnostik (PND) sei schließlich auch – und dies völlig unstreitig – erlaubt und könne beim Erkennen eines Gendefekts des Embryos zu einem Spätabbruch der Schwangerschaft führen. Dies werde durch PID -da zeitlich früher liegend- vermieden.

In diesem BGH-Fall ging es nicht um „Designer-Babys“, also Wunschkinder mit gezielt gewählten Merkmalen wie Geschlecht oder Aussehen.

Das BGH-Urteil hat die Diskussion zu einer gesetzlichen Regelung angestoßen; am 8.12.2011 trat diese in Kraft: § 3 a ESchG (vgl. BGBl I 2011, 2228).

Anmerkungen:

Es darf erwartet werden, dass dieses Urteil auch auf das Leistungsrecht (IVF-Kostenübernahme) ausstrahlt. Denn bisher wird dort oft -insbesondere in Bereich der GKV (gesetzliche Krankenversicherung)- eine Kostentragung für PID, ja sogar schon für PKD (Polkörperdiagnostik) abgelehnt mit der Begründung, diese Zusatzmaßnahmen seien im Hinblick auf das ESchG verboten. – Dieses Argument ist nun nicht mehr haltbar –  jedenfalls für die Fälle, bei denen es um Gendefekte und das Risiko der Übertragung auf den Embryo geht.

Allerdings enthalten im Bereich der GKV die einschlägigen Richtlinien derzeit zu PKD und PID noch keine Regelungen.

Weltweit kamen bisher (Stand 2010) mehr als 10.000 gesunde Kinder nach IVF + PID zur Welt. In Deutschland wurde das Verfahren wegen der bisher ungeklärten Rechtslage nicht praktiziert.

107, 2010

Zum deutschen Leistungsrecht bei IVF : die verschiedenen Rechtsbereiche im Überblick

By |Juli 1st, 2010|Rechtslage|0 Comments

Es gibt nicht die Krankenversicherung sondern verschiedene Versicherungsarten:

  • GKV: Kassenpatienten und ihre gesetzlichen Krankenkassen (AOK, BKK und Ersatzkassen)
  • PKV: Privatpatienten und ihre Privatversicherungen
  • Beihilfe: Beihilfe des Bundes und der Länder und ihre Beamten, Beihilfeberechtigte im öffentlichen Dienst
  • Heilfürsorge: Soldaten und Soldatinnen, Polizisten beim Bundesgrenzschutz und ihre (truppen)ärztliche Versorgung.

Entsprechend unterschiedlich sind die Rechtsgrundlagen für das Leistungsrecht der IVF-Behandlung:

  • GKV: § 27 a SGB V (Sozialgesetzbuch 5. Buch), Richtlinien gem. § 92 SGB V
  • PKV: VVG (Versicherungsvertragsgesetz), AVB (Allgemeine Versicherungsbedingungen) der jeweiligen Versicherung incl. Tarifbedingungen
  • Beihilfe: Beihilfeverordnungen des Bundes und der Bundesländer
  • Heilfürsorge: SG (Soldatengesetz), BBesG (Bundesbesoldungsgesetz),  allgemeine Verwaltungsvorschriften

Das Leistungsrecht in den einzelnen Versicherungszweigen – GKV, PKV, Beihilfe und Heilfürsorge – weist zum Teil gravierende Unterschiede auf!

Die reproduktionsmedizinische Behandlung und Einzelheiten ihrer Durchführung unterliegen -insbesondere aus Sicht des Arztes- den Vorschriften der ärztlichen Berufsordnungen, § 121 a SGB V (kassenrechtliche Zulassung für künstliche Befruchtung bei Kassenpatienten) und dem ESchG (Embryonenschutzgesetz). Letzteres setzt insbesondere aus rechtsethischen Gründen Schranken für strittige Behandlungsvarianten (z.B. Eizellspende); im (europäischen) Ausland bestehen z.T. aber starke Abweichungen gegenüber der deutschen Rechtslage.

Weitere Artikel auf dieser Seite:

  • Übersicht zu häufigen Fragen zum IVF-Leistungsrecht
  • die  Leistungsbereiche im Einzelnen (GKV, PKV, Beihilfe, Heilfürsorge)
606, 2010

IVF + PKD (Polkörperdiagnostik): erlaubt, aber dennoch keine Kassenleistung nach § 27 a SGB V (Stand vor BGH-Urteil vom 06.07.2010)

By |Juni 6th, 2010|GKV Krankenkassen, PID - Leistung GKV|0 Comments

Von PID (Präimplantationsdiagnostik) ist PKD (Polkörperdiagnostik) aus rechtlicher Sicht zu unterscheiden. Im Prinzip sind aber medizinisch gesehen Behandlungsmethode und -ziel gleich: die genetische Untersuchung, ob Gendefekte und daraus resultierend schwerste Folgen für Schwangerschaft, Embryo oder Kind drohen. Die PKD erfolgt zeitlich noch etwas früher, nämlich noch vor der Verschmelzung des männlichen und weiblichen Erbgutes. Daher werden mit PKD allerdings auch nur weibliche Gendefekte erkannt. Es werden der 1. und ggf. 2. Polkörper nach Imprägnierung der Eizelle aber vor Verschmelzung der beidseitigen Erbmaterialien untersucht. Das macht nach deutscher Rechtssicht den rechtsethischen Unterschied aus! Deswegen sei – Stand 1990 –  nach dem ESchG (Embryonenschutzgesetz) PKD erlaubt, PID dagegen nicht.

Diese früher herrschende Rechtsansicht ist seit dem BGH-Urteil vom 06.07.2010 überholt! Am 08.12.2011 trat sodann mit § 3 a ESchG eine gesetzliche Neuregelung zur PID, die auf das BGH-Urteil zurückgeht, in Kraft . Diese lässt PID unter engen Voraussetzungen zu!

Behandlung erlaubt – aber dennoch keine Kassenleistung:

Eine andere Frage ist es, ob die Kosten der (erlaubten) Behandlung von der Krankenkasse übernommen

606, 2010

IVF + PID (Präimplantationsdiagnostik) im Ausland – z.Z. keine deutsche Kassenleistung (Urteile aus 2007)

By |Juni 6th, 2010|GKV Krankenkassen, PID - Leistung GKV|0 Comments

Hinweise:

eine Grundannahme der alten Urteile (PID sei in der BRD verboten) ist überholt, da PID bei strenger medizinischer Indikation seit 8.12.2011 durch  § 3a ESchG (Embryonenschutzgesetz) erlaubt ist !

1. Mit Urteil vom 06.07.2010 hat der BGH aber nun entschieden, dass PID bei genetischer Indikation nicht gegen das ESchG verstößt! Dieses Urteil hat die gesetzliche Neuregelung in § 3 a ESchG angestoßen, wonach PID – unter engen Voraussetzungen – nicht strafbar ist und im medizinischen Verfahren in Zukunft bei Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben angewendet werden darf  (vgl. BGBl I 2011, 2228; in Kraft getreten am 08.12.2011) – siehe Artikel auf unserer Seite Rechtsgrundlagen / aktuelle Rechtslage!

2. Ausgelöst durch dieses BGH-Urteil hat der Gesetzgeber nun PID geregelt mit § 3 a ESchG (Embryonenschutzgesetz)  und einer  Ausführungsverordnung, die am 1.2.2014 in Kraft tritt (PIDV = Präimplantationsdiagnostikverordnung). Demnach ist PID bei bestimmten medizinischen Indikationen erlaubt.

3. Zur Frage der Kostenübernahme für die Behandlung schweigen aber leider die o.g. Regelungen des Gesetzgebers!

PID (Präimplantationsdiagnostik) ist z.Z. – Stand 2007 – in Deutschland nicht zulässig. Das ESchG (Embryonenschutzgesetz) verbietet Ärzten unter Strafandrohung Maßnahmen zur PID aus ethischen Gründen. Nach derzeit herrschender Rechtsauffassung gilt dies generell, nach einer Mindermeinung sind Ausnahmen denkbar, z.B. wenn schwere Erbkrankheiten und Gesundheitsschäden von den Eltern auf den Embryo übertragen werden können und die davon betroffenen Embryonen selektiert werden sollen. In einigen Nachbarländern, z.B. Belgien, ist die Rechtslage anders; dort ist PID erlaubt.

Eine Kombination Inlands-IFV + Auslands-PID führt aber dennoch nicht zur Kassenleistung (Urteile SG Berlin vom 23.03.2007 und Hessisches LSG vom 30.01.2007) für die Behandlung. Zwar ist Kassenpatienten aus

701, 2010

pauschale oder generelle Beschränkung bei der Zahl der Eizellen in der Kostenerstattung ist unzulässig – Mehrfachberechnung GOÄ Nr. 1114 und 4873

By |Januar 7th, 2010|PKV Privatversicherung|0 Comments

Im Rahmen einer IVF-Behandlung lässt sich die Zahl der gewonnenen Eizellen, die nach ihrer Punktion zur extrakorporalen Befruchtung zur Verfügung stehen, nicht exakt vorgeben. Das hängt von diversen Faktoren im Behandlungsverlauf ab. Andererseits hängt die Erfolgsaussicht für die Behandlung auch von der Zahl der Eizellen, die zur Verfügung stehen, ab.

Im Falle unserer Mandantin wurden nach Stimulation und Punktion 15 Eizellen mit der Zielsetzung für einen Transfer weiterbehandelt, woraus am Ende 5 geeignete Eizellen im Vorkernstadium (Präzygoten) gewonnen werden konnten. Davon wurden 2 sofort transferiert und 3 kryokonserviert. Die Behandler rechneten die einschlägigen Gebührenziffern 1114 und 4873 GOÄ (Gebührenordnung für Ärzte) 12 Mal ab wegen der hohen Anzahl behandelter Eizellen.

Jedoch wollte die PKV, in diesem Fall die Universa Krankenversicherung a.G., nur die Kosten für Behandlungsmaßnahmen an 5 Eizellen erstatten, da nach ihrer Meinung ein größerer Behandlungsumfang nicht nötig war; ferner bestünden Bedenken nach dem ESchG (Embryonenschutzgesetz). Dem folgte das Gericht aber nach Einholung eines sterilitätsmedizinischen Gutachtens nicht und verurteilte zugunsten unserer Mandantin die Versicherung antragsgemäß zur vollen Kostenübernahme (LG München I, 20 S 8001/07, Urteil vom 03.03.2009). Die Behandlung habe sich – auch im konkreten Umfang der behandelten Eizellen – als medizinisch notwendig erwiesen.

Anmerkung: