IVF + PKD (Polkörperdiagnostik): erlaubt, aber dennoch keine Kassenleistung nach § 27 a SGB V (Stand vor BGH-Urteil vom 06.07.2010) :

Von PID (Präimplantationsdiagnostik) ist PKD (Polkörperdiagnostik) zu unterscheiden. Im Prinzip geht es um das gleiche: die genetische Untersuchung, ob Gendefekte und daraus resultierend schwerste Folgen…. Dennoch ist PKD (Polkörperdiagnostik) derzeit nach Ansicht des Bay. LSG (Urteil vom 18.04.2007) keine Kassenleistung. Denn es fehle derzeit an der Anspruchsgrundlage für diese Leistung. PKD sei zwar aus medizinischer Sicht sinnvoll…..

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IVF + PID (Präimplantationsdiagnostik) im Ausland – z.Z. keine deutsche Kassenleistung (Urteile aus 2007):

Eine Kombination Inlands-IFV + Auslands-PID führt aber dennoch nicht zur Kassenleistung (Urteile SG Berlin vom 23.03.2007 und Hessisches LSG vom 30.01.2007). Zwar ist Kassenpatienten eine Behandlung im Ausland nicht grundsätzlich verwehrt. Es bleibt aber auch in diesem Fall bei der Gültigkeit des nationalen, hier deutschen Leistungsrechts

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Geschrieben in > bei Krankenkassen

Kryokosten II: Kassenleistung wenn Behandlung einer “Grunderkrankung” (hier: Strahlentherapie, Konservierung + Reimplantation von Eierstockgewebe) – zur Abgrenzung § 27 / § 27 a SGB V

Kryokosten gehören nach derzeit herrschender Rechtsauffassung der Sozialgerichte nicht zum Leistungsumfang der Kassen gemäß § 27 a SGB V bei künstlicher Befruchtung….Etwas anderes gilt aber nach dem Urteil des BSG vom 17.02.2010 dann, …

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Häufige Rechtsfragen zum aktuellen Leistungsrecht bei IVF – eine kleine Auswahl von Streitthemen:

Kostenübernahme für 2. (weiteres) Kind:
– GKV: ja
– PKV: ja

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Geschrieben in > aktuelle Rechtslage

Gesetzliche Krankenversicherung:

Die Ansprüche der Kassenpatienten auf Krankenbehandlung sind geregelt im SGB V (Sozialgesetzbuch 5. Buch, Krankenversicherung). Es gilt das Wirtschaftlichkeitsgebot, § 12 SGB V. Der Anspruch ist grundsätzlich auf die Sachleistung (ärztliche Behandlung) gerichtet, in besonderen Fällen auf Kostenerstattung, § 13 SGB V.
§ 27 a SGB V: Die künstliche Befruchtung ist in § 27 a SGB [...]

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Geschrieben in > aktuelle Rechtslage

Behandlungskosten der “heterologen” IVF (eheähnliche Partnerschaft) sind auch außergewöhnliche Belastung gemäß § 33 EStG – Änderung der bisherigen Rechtsprechung!:

Auch bei einem nicht verheirateten (heterosexuellen) Paar, welches langjährig in eheähnlicher Partnerschaft zusammen lebt, sind die Aufwendungen für eine künstliche Befruchtung wegen weiblicher Sterilitätserkrankung als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig nach § 33 EStG. .. neues Urteil des BFH… Änderung seiner Rechtsprechung..Derzeit wird also durch die obersten Bundesgerichte die Frage der Verheiratung als -angebliche- Anspruchsvoraussetzung für IVF-Leistungen unterschiedlich beurteilt! BSG und BVerfG einerseits verlangen für das Kassenrecht (§ 27 a SGB V) die Verheiratung als Leistungsvoraussetzung, der BFH verneint dagegen einen Ehevorbehalt bei der steuerrechtlichen Absetzbarkeit (§33 EStG) der IVF-Behandlungskosten!

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Geschrieben in > Steuerrecht, absetzbar

Bayern – Kosten der IFV nicht beihilfefähig bei ‘nur verlobtem’ Paar:

Nach dieser etwas älteren Entscheidung des Bay. VGH München (Bay. Verwaltungsgerichtshof) sind die Kosten einer IVF-Behandlung nicht beihilfefähig, wenn das betroffene Paar nur verlobt, aber (noch) nicht verheirate

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Beihilfe beschränkt auf 4 x IVF (Behandlung 1996):

Die Orientierung des Beihilferechts an § 27 a SGB V (Leistungsumfang im Kassenrecht) führe zu dieser Beschränkung.

Anmerkung: Das Beihilferecht ist nicht in allen Bundesländern einheitlich!

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Geschrieben in > öffentlicher Dienst

Heilfürsorge Soldaten – aber Leistung für IVF bei Soldatin (Urteil 2003):

Nach diesem Urteil des BVerwG (2 C 38/02, 27.11.2003) steht einer verheirateten Soldatin Heilfürsorge des Bundes für eine IVF-Behandlung zu. Die Soldatin war an einem Sterilitätsleiden erkrankt. Die truppenärztliche Versorgung der Soldaten Deutschlands beschränke sich demnach nicht nur auf die Wiederherstellung der Wehrdienstfähigkeit, sondern

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Geschrieben in > öffentlicher Dienst

ICSI-Behandlung und weiterer Kinderwunsch sind Kassenleistungen (BSG-Urteil 2001):

Nach dem Urteil des BSG aus dem Jahre 2001 ist die ICSI-Behandlung eine Kassenleistung gemäß § 27 a SGB V, selbst wenn die Richtlinien zur künstlichen Befruchtung gemäß § 92 SGB V in der damaligen fassung die ICSI-Variante……Das BSG entschied darüber hinaus, dass die Sterilitätsbehandlung als Kassenleistung auch für einen weiteren Kinderwunsch (2. oder weiteres Kind) eröffnet und nicht auf das einmalige Erzielen einer Schwangerschaft (Geburt)

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