§ 27 a SGB V

601, 2010

“Heterologe” IVF-Behandlung II – IVF bei nichtehelicher Lebensgemeinschaft derzeit leider auch keine Kassenleistung (Ehevorbehalt)

By |Januar 6th, 2010|GKV Krankenkassen|0 Comments

Die Kostenübernahme für eine Kinderwunschbehandlung wurde einem nicht verheirateten Paar vom Bay. LSG versagt. § 27 a SGB V gewähre die Leistung nur Ehepaaren.

Andere (heterosexuelle) Partnerschaften seien ausgeschlossen, auch wenn die Partnerschaft ernsthaft und auf Dauer angelegt ist und schon langjährig besteht. Auch wenn hier nur Samen- und Eizellen der beiden Partner aus dem Paar verwendet wurden, scheide eine Kassenleistung wegen des Ehevorbehalts in § 27 a SGB V aus (L 4 KR111/03, Urteil vom 17.06.2004).

Zwar liege keine heterologe Behandlung in Form einer Eizellspende oder Samenspende vor. Das Paar mit Kinderwunsch hätte aber heiraten können, um dann IVF als Kassenleistung zu erlangen.

Anmerkung: Der in § 27 a Abs. 1 Nr. 3 SBG V zum Ausdruck kommende Ehegattenvorbehalt (Leistung nur für Ehepaare) ist nicht verfassungswidrig gemäß Urteil des BVerfG (Bundesverfassungsgericht) vom 28.02.2007,1 BvL 5/03. Der Gesetzgeber darf – muss aber nicht – unverheiratete Paare von der Leistung ausschließen. Das Kindeswohl sei in einer Ehe besser aufgehoben als in einer eheähnlichen Partnerschaft, so das BVerfG. Der Gesetzgeber habe nämlich die IVF-Behandlung nicht als Heilbehandlung einer Krankheit gesehen und geregelt sondern als eigenständigen Versicherungsfall verstehen wollen. Dafür würden besondere Regeln gelten, die dem Gesetzgeber größere Freiheiten in der Ausgestaltung überließen. Dies ergebe sich auch aus der Rechtssprechung des BSG (Bundessozialgericht). Hätte das Gesetz die IVF-Behandlung als “normale” Heilbehandlung einer “normalen” Krankheit geregelt, dann wäre der Ausschluss der nicht verheirateten Paare von der Kassenleistung nach Ansicht des BVerfG  allerdings verfassungswidrig!

Dieser gesetzliche Ehevorbehalt aus § 27 a Abs. 1 Nr.3 SGB V kann nach Ansicht des BSG (Urteil vom 18.11.2014) auch nicht durch Satzung einer Krankenkasse umgangen werden. Die Kasse habe mit § 11 Abs. 6 SGB V nicht das Recht, gesetzliche Leistungsvoraussetzungen grundlegend (anders) zu gestalten. Das BSG verbot daher einer Krankenkasse, mittels Satzung künstliche Befruchtung auch nicht verheirateten Paaren, die in eheähnlicher Gemeinschaft dauerhaft zusammen leben, zu gewähren.

 

 

 

601, 2010

Frühere freiwillige Sterilisation des Mannes schließt bei später wieder auflebendem Kinderwunsch (in gleicher oder neuer Ehe) i.d.R. Leistungsanspruch auf IVF-Behandlung aus (BSG und Bay. LSG)

By |Januar 6th, 2010|GKV Krankenkassen|0 Comments

Sachverhalt:

Während seiner früheren Ehe ließ sich der Mann sterilisieren; die genauen Gründe dafür klärte das Sozialgericht im bisherigen Verfahren nicht auf. In seiner neuen Ehe wollte er nun mit seiner jetzigen Ehefrau mittels einer IVF- und ICSI-Behandlung ein Kind.

Urteil:

Das LSG Baden-Württemberg hatte der Klage der Frau statt gegeben. Das BSG hob jedoch dieses Urteil wieder auf. Erstens müsse feststehen, dass eine herkömmliche Refertilisierungsmaßnahme beim Mann nicht zum Erfolg führe. Und zweitens komme eine Kostenpflicht der Krankenkasse der Frau nur bei ungewollter Kinderlosigkeit in Betracht. Dies scheide aus, wenn früher bewusst und freiwillig eine Sterilisation durchgeführt wurde, so z.B.

501, 2010

Heilfürsorge Soldaten – Leistung für IVF bei Soldatin (Urteil 2003)

By |Januar 5th, 2010|öffentlicher Dienst|0 Comments

Nach diesem Urteil des BVerwG (2 C 38/02, 27.11.2003) steht einer verheirateten Soldatin Heilfürsorge des Bundes für eine IVF-Behandlung zu. Der weibliche Oberfeldwebel war an einem Sterilitätsleiden erkrankt. Die Leistungsabsage im Rahmen der truppenärztlichen Versorgung wurde vom BVerwG wieder aufgehoben. Die truppenärztliche Versorgung der Soldaten Deutschlands beschränke sich demnach nicht nur auf die Wiederherstellung der Wehrdienstfähigkeit, sondern umfasse auch die Behandlung einer sonstigen Krankheit, hier der Sterilität. Dies gebiete die Angleichung an die staatlichen Beihilfevorschriften zumal die Ausgestaltung der Heilfürsorge sich an den Beihilfevorschriften orientiere. Außerdem übernehme die Heilfürsorge – unstreitig – z.B. die Kosten der vorangehenden Hormonstimulation als Teil der IVF-Behandlung. Dann könne die darauf aufbauende, weitere Behandlung (z.B. Embryotransfer) nicht ausgeschlossen sein.