Eine weitere Leistungseinschränkung durch das GMG (Gesundheitsmodernisierungsgesetz) lag in der Einführung strikter Altersgrenzen. So können ab 1.1.2004 gemäß § 27 a SGB V keine Leistungen mehr für IVF gewährt werden, wenn der Ehemann älter als 50 Jahre ist (Höchstalter der Frau: 40; das Mindestalter beider Ehepartner muss übrigens 25 sein). Medizinische, soziale und am Kindeswohl orientierte Gründe sprechen für eine derartige Höchstaltersgrenze der potentiellen Väter, so das BSG (B 1 KR 10/06 R, Urteil vom 24.05.2007).