Behandlungskosten einer IVF/ICSI-Behandlung (männliche Sterilitätsursache) sind außergewöhnliche Belastung gemäß § 33 EStG – auch bei ungünstigen Erfolgsaussichten der Behandlung:

Auch bei Vorliegen eines männlichen Sterilitätsleidens sind Kosten der künstlichen Befruchtung als außergewöhnliche Belastung gemäß § 33 EStG absetzbar. Dies gilt nach dem Urteil des FG München (20.05.2009, Az. 10 K 2156/08) auch dann, wenn die prognostizierten Erfolgsaussichten für die Behandlung nach der IVF-Altersstatistik (IVF-Register) nicht mehr günstig sind oder ein Leistungsausschluss bei der Krankenversicherung für das Sterilitätsrisiko besteht. Die PKV des Klägers hatte deswegen eine Kostenübernahme abgelehnt. Unabhängig davon gilt aber nach dem Urteil des FG München: steuerlich absetzbar sind die Behandlungskosten allemal.

Konkret ging es um eine IVF- und ICSI-Behandlung im Jahre 2003 eines jeweils privat krankenversicherten Ehepaares, die Kosten von ca. 10.000.- € verursachte. Die Sterilitätsursche lag beim Mann, seine Frau  war zum Zeitpunkt der Behandlung ca. 42 Jahre alt. Seine PKV (Private Krankenversicherung) bestritt die ausreichenden Erfolgsaussichten der künstlichen Befruchtung und berief sich ferner auf einen vereinbarten Leistungsausschluss. Deswegen wollte auch das Finanzamt die Behandlungskosten nicht als abzugsfähig anerkennen – zu Unrecht, wie das FG München feststellte. Im Steuerrecht komme es bei Heilbehandlungskosten nicht darauf an, ob eine Krankenversicherung eintrittspflichtig ist oder nicht.

Übrigens: die angeblich aussichtslose Behandlung war medizinisch erfolgreich und führte zur Geburt eines Kindes!

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