Eizellspende im Ausland (hier Tschechische Republik) erlaubt – dennoch keine Kostenübernahme durch deutsche PKV

Sachverhalt:

Eine Frau, die ungewollt kinderlos blieb, ließ in Tschechien – dort erlaubt – eine Eizellspende vornehmen; in Deutschland ist diese Behandlung nach dem Embryonenschutzgesetz verboten. Am Ende war die Behandlung erfolgreich und führte zur Geburt eines Kindes.

Die Frau wollte von ihrer PKV (private Krankenversicherung) die Behandlungskosten in Höhe von ca. 11.000 € erstattet bekommen.

Das Urteil des BGH:

Der BGH sagte – wie die Vorinstanzen – jedoch nein. Er legte dabei die Versicherungsbedingungen, hier MB KK 2009, die dem Versicherungsverhältnis zu Grunde lagen, aus.

Zwar sehen diese einen Europa weiten Versicherungsschutz vor. Darin sah der BGH aber lediglich eine Regelung zum örtlichen Geltungsbereich des Versicherungsschutzes; die Bestimmung eröffne einem in Deutschland ansässigen VN (Versicherungsnehmer) Versicherungsschutz für eine ärztliche Behandlung auch im europäischen Ausland; für deren Kosten habe der Versicherer grundsätzlich einzutreten – aber nur dann und insoweit, als er für die Kosten auch bei einer Behandlung in Deutschland eintreten müsste.

Eine inhaltliche Erweiterung des Versicherungsschutzes ist mit der Europaklausel daher nicht verbunden, so der BGH.

Die Behandlung (Eizellspende) ist aber in Deutschland nach derzeitiger Rechtslage (Embryonenschutzgesetz aus dem Jahre 1990) verboten und Ärzte, die in Deutschland eine solche Behandlung vornehmen oder daran teilnehmen, sind sogar unter Strafe gestellt.

Eine Kostenübernahme für eine im Inland verbotene Behandlung gehöre nicht zum Versicherungsschutz.

In dieser Auslegung der AVB (Allgemeine Versicherungsbedingungen) sah der BGH auch keine Verletzung von EU – Recht. Eine etwaige Verletzung der Dienstleistungsfreiheit (freie Arztwahl innerhalb der EU für Patient und Arzt) sah der BGH unter den gegebenen Vorzeichen – insbesondere: Verbot der Eizellspende nach deutschem nationalen Recht – jedenfalls als gerechtfertigt an (Urteil vom 14.6.2017).