Das OVG Münster (zuständig für NRW) vertritt in dieser Frage derzeit die gleiche Rechtsauffassung wie der Bay. VGH München. Es lehnt also Beihilfe zur Kinderwunschbehandlung für ein nicht verheiratetes Paar ab.

In einer schon älteren Entscheidung ging es um Sterilitätsbehandlung mittels Insemination. Die Tatsache, dass eine langjährige Partnerschaft bestehe, rechtfertige keine Gleichstellung mit einem Ehepaar. Es liege eine heterologe Behandlungsform vor – genauso wie bei der anonymen Samenspende einer dritten Person. Diese könne nicht beihilfefähig sein (6 A 6006/96, Urteil vom 13.01.1998).

2 neue Entscheidungen betreffen jeweils IVF für ein Paar in eheähnlicher Lebensgemeinschaft. Das OVG hat seine Rechtsauffassung wiederholt und das Beihilferecht NRW, welches nicht verheiratete Paare von der Leistung ausschließt, für wirksam und auch vereinbar mit höherrangigem Recht erachtet (Beschlüsse vom 29.8.2012 und 03.09.2012). Insbesondere sei der Gleichheitssatz gemäß Art. 3 GG (Grundgesetz) mit der Differenzierung zwischen Ehepaaren und „sonstigen“ Paaren nicht verletzt.