Seit den grundlegenden BGH-Urteilen von 1986 + 1987 (vgl. Artikel auf dieser Seite) ist die IVF als Versicherungsfall in der PKV anerkannt. Es wird aber verlangt, dass die IVF-Behandlung ausreichende Erfolgsaussichten hat. Das präzisierte der BGH mit Urteil vom 21.09.2005 (IV ZR 113/04) anlässlich eines von unserer Kanzlei beim LG München I und OLG München geführten Prozesses:

Im 1. Schritt ist – ausgehend vom Alter der Frau – die durchschnittliche statistische Erfolgsquote der jeweiligen Altersgruppe aus dem IVF-Register zu ermitteln. Im 2. Schritt sind dann die individuellen Gegebenheiten zu prüfen. Dies hat durch einen medizinischen Sachverständigen zu erfolgen. Ein Wert von 15 % (bezogen auf das Erreichen einer Schwangerschaft pro Behandlungszyklus) muss erreicht werden (Urteil S. 10ff.).

In dem konkreten Fall ging es um eine 1960 geborene Frau und 2 durchgeführte Behandlungen im Nov. 2000 und Juni 2002 sowie noch weitere, später geplante. Nach dem (damaligen) IVF-Register korrespondierte die 15 % Grenze  – damals – mit einem Lebensalter 40 Jahre (Frau). Für beide Behandlungen (2000 + 2002)  sah der BGH unter Berücksichtigung der individuellen Verhältnisse bei unserer Mandantin ausreichende Erfolgsaussichten.