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	<title>Kinderwunsch Anwalt</title>
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	<description>Rechtsanwalt Modl – Kostenübernahme bei Kinderwunsch</description>
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		<title>Nationales, gesetzliches Verbot der Samenspende / Eizellspende bei IVF nicht menschenrechtswidrig &#8211; Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte zum FortpflanzungsmedizinG Österreich</title>
		<link>http://www.kinderwunsch-anwalt.de/nationales-gesetzliches-verbot-der-samenspende-eizellspende-bei-ivf-nicht-menschenrechtswidrig-europaischer-gerichtshof-fur-menschenrechte-zum-fortpflanzungsmedizing-osterreich/</link>
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		<pubDate>Mon, 23 Jan 2012 09:10:21 +0000</pubDate>
		<dc:creator>hari</dc:creator>
				<category><![CDATA[> aktuelle Rechtslage]]></category>
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		<description><![CDATA[Vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) war das Österreichische Fortpflanzungsmedizingesetz (ÖstFMedG) auf dem Prüfstand. Der EGMR entschied (Urteil vom 03.11.2011, Az. 57813/00), dass das dortige, nationale Verbot einer IVF-Behandlung mit gespendeten Gameten (Samen ode Eizellen) Dritter nicht gegen die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) verstoße und daher wirksam sei - jedenfalls derzeit....]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (<em>EGMR)</em> war das Österreichische Fortpflanzungsmedizingesetz<em> (ÖstFMedG)</em> auf dem Prüfstand. Der EGMR entschied (Urteil vom 03.11.2011, Az. 57813/00), dass das dortige, nationale Verbot einer IVF-Behandlung mit gespendeten Gameten (Samen oder Eizellen) Dritter nicht gegen die Europäische Menschenrechtskonvention <em>(EMRK) </em>verstoße und daher wirksam sei &#8211; jedenfalls derzeit. Zuvor hatte bereits der Österreichische Verfassungsgerichtshof  <em>(ÖstVerfGH)</em> im Ergebnis genauso geurteilt (Urteil vom 14.10.1999).</p>
<p>Dem lag folgender Sachverhat zu Grunde:</p>
<p>Die Beschwerdeführer (2 österreichische Ehepaare) konnten krankheitsbedingt nicht spontan schwanger werden. Aber auch eine künstliche Befruchtung (IVF-Behandlung) alleine, jeweils mit Samen und Eizellen innerhalb des Paares, versprach wegen der vorliegenden Krankheitsbilder keinen Erfolg. In einem Fall bedurfte es einer Kombination aus künstlicher Befruchtung und Samenspende, im anderen Fall aus IVF und Eizellspende. Allerdings verbietet die Rechtslage in Österreich im Zusammenhang mit einer IVF-Behandlung die Gametenspende durch Dritte. Dagegen wandten sich die Beschwerdeführer zunächst vor den nationalen Gerichten in Österreich &#8211; erfolglos.</p>
<p>Die anschließende Beschwerde in Straßburg beim EGMR blieb gleichfalls erfolglos, u.a. aus folgenden Erwägungen des EGMR.</p>
<p>Zwar könne das gesetzliche Verbot in Österreich das Menschenrecht aus Art. 8 EMRK (Achtung des Privat- und Familienlebens) berühren. Jedoch habe sich unter den Konventionsstaaten bisher keine eindeutige und einheitliche Meinung zum Thema Samenspende und Eizellspende gebildet. Die Frage sei in der österreichischen Öffentlichkeit damals völlig kontovers diskutiert worden und moralisch wie gesellschaftlich schwierig zu beantworten. Die Erwägung vor Missbrauch der IVF-Technik zu schützen, sei beachtlich. Das ÖstFMedG suche einen Ausgleich der widerstreitenden privaten und öffentlichen Interessen, wie bespielsweise Kinderwunsch des Paares (neben Adoptionsmöglichkeit), Gestaltung eindeutiger Abstammungs- und Beziehungsverhältnisse, Kindeswohl (Kenntnis der Abstammung des Kindes und anonymer Drittspender) etc.  - Vor diesem Hintergrund habe der Gesetzgeber einen weiten Ermessensspielraum, der hier durch das ÖstFMedG eingehalten sei. Zwar hätte Österreich im Lichte der EMRK die Gametenspende auch anders regeln, also zulassen können, wie einige andere europäischen Länder &#8211; aber nicht müssen. Beide gesetzlichen Gestaltungen (Verbot oder Erlaubnis) sind derzeit im Einklang mit der EMRK.</p>
<p>Allerdings gab der EGMR dem österreichischen Gesetzgeber mit auf den Weg, die Entwicklung in Zukunft ständig im Auge zu behalten! Die Entscheidung basiert auf den damaligen Verhältnissen, also 1999. Aktuelle Entwicklungen müssten ständig überprüft werden und könnten u.U. Anlass sein, die Streitfrage neu zu bewerten.</p>
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		</item>
		<item>
		<title>PID ist nun endlich in BRD gesetzlich geregelt &#8211; in Ausnahmefällen zulässig: § 3 a ESchG</title>
		<link>http://www.kinderwunsch-anwalt.de/pid-wird-nun-endlich-in-brd-gesetzlich-geregelt-werden-in-ausnahmefallen-zulassig-praimpg/</link>
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		<pubDate>Tue, 04 Oct 2011 20:17:45 +0000</pubDate>
		<dc:creator>hari</dc:creator>
				<category><![CDATA[> aktuelle Rechtslage]]></category>
		<category><![CDATA[Abtreibung]]></category>
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		<category><![CDATA[Pränataldiagnostik]]></category>
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		<description><![CDATA[PID (Präimplantationsdiagnostik) ist nun endlich mit dem PräimpG (Präimplantationsdiagnostikgesetz) in der BRD gesetzlich geregelt (BGBl I 2011, 2228).  Anstoß war das BGH-Urteil vom 06.07.2010, das einen Berliner Arzt nach dessen Selbstanzeige vom strafrechtlichen Vorwurf eines Verstoßes gegen das ESchG (Embryonenschutzgesetz) freisprach. Damit tritt Rechtssicherheit für die &#8211; wenigen &#8211; betroffenen Elternpaare ein und ist künftig [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>PID <em>(Präimplantationsdiagnostik)</em> ist nun endlich mit dem PräimpG <em>(Präimplantationsdiagnostikgesetz) </em>in der BRD gesetzlich geregelt (BGBl I 2011, 2228).  Anstoß war das BGH-Urteil vom 06.07.2010, das einen Berliner Arzt nach dessen Selbstanzeige vom strafrechtlichen Vorwurf eines Verstoßes gegen das ESchG <em>(Embryonenschutzgesetz) </em>freisprach. Damit tritt Rechtssicherheit für die &#8211; wenigen &#8211; betroffenen Elternpaare ein und ist künftig ein Umweg oder eine Flucht zur Behandlung ins europäische Ausland, das PID zuließ, nicht mehr nötig.</p>
<p>Mit dem PräimpG wurde in das (veraltete) ESchG von 1990 neu § 3a eingefügt, der in genetisch indizierten Einzelfällen PID zulässt. Die Regelung trat am 08.12.2011 in Kraft.</p>
<p>Eckpfeiler der Regelung sind:</p>
<ul>
<li>PID ist grundsätzlich unzulässig und bei Strafe verboten</li>
<li>in Einzelfällen &#8211; bei entsprechender genetischer Indikation &#8211; ist PID aber nicht rechtswidrig und somit erlaubt</li>
<li>die Fälle erlaubter PID sind an die Einhaltung strenger Voraussetzungen in formaler, verfahrensrechtlicher und materiellrechtlicher Hinsicht geknüpft</li>
<li>kein Arzt und keine Frau können zur Vornahme einer PID gezwungen werden (&#8220;Freiwilligkeitsklausel&#8221;).</li>
</ul>
<p>Das Gesetz verlangt die Einhaltung folgender Voraussetzungen für eine ausnahmsweise nicht rechtswidrige PID:</p>
<ul>
<li>vorherige Beratung in medizinischer + psychosozialer Hinsicht</li>
<li>vorherige, schriftliche Einwilligung der Mutter</li>
<li>vorheriges positives Votum der zuständigen Ethikkommission</li>
<li>Durchführung der PID von einem hierfür geschulten Arzt</li>
<li>Durchführung der PID nur an einem hierfür lizensierten medizinischem Fachzentrum</li>
<li>Genetische Disposition mindestens eines Elternteils, die mit hoher Wahrscheinlichkeit eine schwerwiegende Erbkrankheit beim Kind auslöst</li>
</ul>
<p>             oder</p>
<p>            schwerwiegende Schädigung des Embryos, die mit hoher Wahrscheinlichkeit zu Totgeburt oder Fehlgeburt führt.</p>
<p>Offen lässt das Gesetz, welche Krankheiten oder Dispositionen konkret die Behandlungsindikation auslösen; das soll der Ethikkomission vorbehalten bleiben. Auch nennt das Gesetz nicht den Grad der Wahrscheinlichkeit. Man wird wohl von 25 &#8211; 50 % als Grenzwert ausgehen können.</p>
<p>Der Gesetzgeber und medizinische Experten gehen davon aus, dass pro Jahr hundert oder wenige hundert Paare hiervon betroffen sein könnten. Die Erfahrungen im europäischen Ausland, das PID schon zugelassen hat und praktiziert, zeigen, dass Ärzte und Patienten mit der Problematik verantwortungsvoll umgehen.</p>
<p>Mit der Neuregelung ist der merkwürdige Widerspruch in der rechtlichen und ethischen Bewertung der Präimplantationsdiagnostik und Pränataldiagostik zumindest teilweise aufgelöst: so war die Spätabtreibung bei medizinischer Indikaktion zweifelsfrei erlaubt während die Vermeidung einer Schwangerschaft mittels PID bezüglich schwer geschädigter Embryonen in Frage gestellt wurde.</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Prozesskosten für IVF-Klage u.U. als außergewöhnliche Belastung steuermindernd absetzbar, § 33 EStG &#8211; BFH ändert seine Rechtsprechung (Urteil 12.05.2011)</title>
		<link>http://www.kinderwunsch-anwalt.de/prozesskosten-fur-ivf-klage-u-u-als-ausergewohnliche-belastung-steuermindernd-absetzbar-%c2%a7-%c2%a7%c2%a7-estg-_-bfh-andert-seine-rechtsprechung-urteil-12-05-2011/</link>
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		<pubDate>Fri, 22 Jul 2011 08:51:06 +0000</pubDate>
		<dc:creator>hari</dc:creator>
				<category><![CDATA[> Steuerrecht, absetzbar]]></category>
		<category><![CDATA[außergewöhnliche Belastung]]></category>
		<category><![CDATA[Kinderwunschbehandlung]]></category>
		<category><![CDATA[PKV]]></category>
		<category><![CDATA[Prozesskosten]]></category>
		<category><![CDATA[§ 33 EStG]]></category>

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		<description><![CDATA[Wird in einer Privatangelegenheit - und dazu gehören z.B. Maßnahmen der Krankenbehandlung und Leistungsansprüche gegen die Krankenversicherung auf Kostenübernahme - ein Prozess geführt, so konnten die damit verbundenen Rechtsverfolgungskosten (Anwaltskosten, Gerichtskosten, Gutachtenkosten) bisher so gut wie nie steuermindernd als außergewöhnliche Belastung gemäß § 33 EStG geltend gemacht werden.  An dieser rigorosen Rechtsprechung hält der BFH nicht länger fest.... Urteil vom 12.5.2011....]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Wird in einer Privatangelegenheit &#8211; und dazu gehören z.B. Maßnahmen der Krankenbehandlung und Leistungsansprüche gegen die Krankenversicherung auf Kostenübernahme &#8211; ein Prozess geführt, so konnten die damit verbundenen Rechtsverfolgungskosten (Anwaltskosten, Gerichtskosten, Gutachtenkosten) bisher so gut wie nie steuermindernd als außergewöhnliche Belastung gemäß § 33 EStG geltend gemacht werden.</p>
<p>Die sehr strenge Rechtsprechung des BFH <em>(Bundesfinanzhof</em>) verlangte nämlich bisher, dass die Kosten &#8220;zwangsläufig&#8221; entstehen müssen &#8211; und hielt daher dem Steuerpflichtigen regelmäßig entgegen, dass ein Zivilprozess ja gerade &#8220;freiwillig&#8221; angestrengt werde. Eine Absetzung war nur möglich, wenn ohne den Prozess die Existenzgrundlage gefährdet war oder der Kernbereich menschlichen Lebens nachhaltig betroffen war. Diese Voraussetzungen waren natürlich in den meisten Fällen nicht gegeben oder nicht nachweisbar.</p>
<p>Von dieser rigorosen Beschränkung hat jetzt der BFH Abstand genommen! In seinem Urteil vom 12.05.2011 erklärte er ausdrücklich, dass er an der früheren Rechtsprechung nicht mehr festhalte!</p>
<p>Konkret ging es in diesem Fall um Prozesskosten, die dem Steuerpflichtigen aus einem Zivilprozess gegen seine PKV<em> (private Krankenversicherung)</em>  anlässlich eines Streits über die Weiterzahlung von Krankentagegeld entstanden waren. Den Prozess hatte er verloren.</p>
<p>Der BFH ließ nun zu (Urteil vom 12.05.2011), dass die Rechtsverfolgungskosten des Ausgangsverfahrens gegen die PKV steuermindernd als außergewöhnliche Belastung gemäß § 33 EStG in Betracht kommen. Er hob das gegenteilige Urteil des Finanzgerichts Köln auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung an das FG zurück. &#8211; Allerdings bleibt es dabei, dass die Prozesskosten unausweichlich sein müssen und der Ausgangsprozess weder mutwillig noch erfolglos erscheint. Erfolgversprechend ist der Ausgangsprozess nach Ansicht des BFH nur dann, wenn seine Gewinnchancen bei mindestens 50 % liegen.</p>
<p>Die Hürden für eine Absetzbarkeit sind also immer noch hoch! Aber nicht mehr unüberwindlich hoch wie nach der alten Rechtsprechung!</p>
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		</item>
		<item>
		<title>IVF mit Fremdsamenspende &#8211; kein Versicherungsfall in der PKV (Urteil LG Mannheim 28.08.2009):</title>
		<link>http://www.kinderwunsch-anwalt.de/ivf-mit-fremdsamenspende-kein-versicherungsfall-in-der-pkv-urteil-lg-mannheim/</link>
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		<pubDate>Sat, 09 Jul 2011 16:07:32 +0000</pubDate>
		<dc:creator>hari</dc:creator>
				<category><![CDATA[> bei Privatversicherung]]></category>
		<category><![CDATA[donogene Insemination]]></category>
		<category><![CDATA[Fremdsamen]]></category>
		<category><![CDATA[heterolog]]></category>
		<category><![CDATA[homolog]]></category>
		<category><![CDATA[Infertilität]]></category>
		<category><![CDATA[IVF]]></category>
		<category><![CDATA[Kinderwunsch]]></category>
		<category><![CDATA[Samenspende]]></category>

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		<description><![CDATA[Eine IVF-Behandlung mit Fremdsamen (Samenspende eines Dritten) ist nach dem Urteil des LG Mannheim vom 28.08.2009 kein Versicherungsfall in der PKV]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Eine IVF-Behandlung mit Fremdsamen (Samenspende eines Dritten) ist nach dem Urteil des LG Mannheim vom 28.08.2009 kein Versicherungsfall in der PKV. Die Kosten dieser Behandlung müssen demnach nicht von der Krankenversicherung übernommen werden.</p>
<p>Es ging um folgenden Sachverhalt:</p>
<p>Das verheiratete Paar blieb kinderlos, da der Ehemann an einer nicht behebbaren Infertilität litt. Unter dieser Voraussetzung ist zwar eine donogene Samenspende (Spendersamen eines Dritten, &#8220;außerhalb&#8221; des Paares) nach dem ärztlichen Berufsrecht zulässig. Mit diesem Drittsamen wurde die Eizelle der Frau befruchtet. Darin liege aber keine Heilbehandlung des infertilen Mannes, so das LG Mannheim, weil damit seine ausgefallene Körperfunktion nicht ersetzt oder behoben werde.</p>
<p><strong>Anmerkungen:</strong></p>
<p><strong> (1) </strong>Das Urteil ist nach unserer Auffassung im Ergebnis und in der Begründung zutreffend. Eine genetische oder biologische Vaterschaft des kranken Mannes an dem Kind kann damit nämlich nicht erreicht werden. Insoweit bleibt seine Fähigkeit, &#8220;eigene&#8221; Kinder zu zeugen, unbehandelbar und verloren.</p>
<p><strong>(2) </strong>Das Urteil des <strong>BFH</strong> (geänderte Rechtsprechung) vom 16.12.2010 zur Absetzbarkeit solcher Behandlungskosten im Steuerrecht (siehe Urteile in der Kategorie Steuerrecht!) ist nicht auf das Zivilrecht und die Frage des Versicherungsfalles in der PKV übertragbar!</p>
<p><strong>(3) </strong>Gänzlich <strong>anders</strong> sind die Fälle zu beurteilen, bei denen das Paar &#8220;lediglich&#8221; nicht verheiratet ist jedoch ausschließlich Samen und Eizellen des Paares benutzt werden (können). Hierbei handelt es sich um eine <strong>&#8220;quasi-homologe&#8221; Behandlung</strong> (Samen- und Eizellen des Paares, Paar lediglich nicht verheiratet).</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>ICSI &#8211; auch bei niedriger Spermienkonzentration strenge Grenzwerte der Richtlinien doch rechtmäßig (BSG 21.06.2011):</title>
		<link>http://www.kinderwunsch-anwalt.de/icsi-strenge-grenzwerte-der-richtlinien-doch-rechtmasig-bsg-21-06-2011/</link>
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		<pubDate>Wed, 22 Jun 2011 13:51:18 +0000</pubDate>
		<dc:creator>hari</dc:creator>
				<category><![CDATA[> bei Krankenkassen]]></category>
		<category><![CDATA[27 a SGB V]]></category>
		<category><![CDATA[92 SGB V]]></category>
		<category><![CDATA[Gemeinsamer Bundesausschuss]]></category>
		<category><![CDATA[ICSI]]></category>
		<category><![CDATA[IVF]]></category>
		<category><![CDATA[IVF+ICSI]]></category>
		<category><![CDATA[Progressivmotilität]]></category>
		<category><![CDATA[Richtlinien]]></category>
		<category><![CDATA[Spermiogramm]]></category>
		<category><![CDATA[Subfertilität]]></category>

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		<description><![CDATA[IVF und auch Zusatzmaßnahmen der ICSI-Behandlung sind grundsätzlich Kassenleistung. Das Nähere regelte der Gesetzgeber in § 27 a SGB V;.. Richtlinien § 92 SGB V.. Gemeinsamer Bundesausschuss.. Grenzwerte für Spermiogramme bei ICSI rechtmäßig .. ]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>IVF und auch Zusatzmaßnahmen der ICSI-Behandlung sind grundsätzlich Kassenleistung. Das Nähere regelte der Gesetzgeber in § 27 a SGB V; medizinische Details sind ferner in den einschlägigen Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses gemäß § 92 SGB V bestimmt.</p>
<p>Diese Richtlinien sehen nun für die Indikation einer ICSI-Behandlung im Kassenrecht strenge Grenzwerte vor, insbesondere bezüglich des Grenzwertes für die Progressivmotilität der Spermien (im Nativsperma &lt; 25 % wenn die weiteren Grenzwerte auch unterschritten sind bzw. &lt; 15 % &#8220;isolierter Grenzwert&#8221;). </p>
<p>Im Ausgangsverfahren wurde dem Kläger von seiner Krankenkasse, der Barmer EK, ICSI-Heilbehandlung versagt mit der Begründung, die Spermaqualität sei zwar schlecht aber nicht schlecht genug für eine ICSI-Behandlung. Konkret lagen die Werte von 3 Spermiogrammen bei 25 %, 25 % und 66%. Allerdings war bei ihm die Spermienkonzentration sehr gering (jeweils unter 2,0 Mio/ml Nativsperma).</p>
<p>Der Kläger und die Behandler sahen daher sehr viel größere Erfolgschancen für die künstliche Befruchtung, wenn nicht alleine eine IVF-Maßnahme sondern eine kombinierte IVF/ICSI-Behandlung durchgeführt würde.  Die männliche Subfertilität erfordere eine kombinierte IVF/ICSI-Behandlung, da Spermaqualität und Spermakonzentration schlecht seien.</p>
<p>Dieser Sicht war auch das LSG Schleswig gefolgt. Die Regelung in den Richtlinien sei für den Fall des Klägers mit stark schwankenden, meist grenzwertigen Motilitätswerten und zusätzlich sehr geringer Konzentration zu streng, sachlich nicht gerechtfertigt und daher rechtswidrig. Neben der Einschränkung in der Progressivmotilität müsse nämlich noch zusätzlich berücksichtigt werden, dass die Spermakonzentration sehr gering war.  Im Ergebnis sei dem Kläger ICSI-Heilbehandlung zu gewähren.</p>
<p>Nun hat leider das BSG gegenteilig entschieden und die Klage abgewiesen (Urteil vom 21.06.2011). Die strengeren Grenzwerte der Richtlinien (Stand 2006) für ICSI gegenüber IVF seien vertretbar; neuere medizinische Erkenntnisse, die zu einer anderen Beurteilung zwingen würden, seien &#8211; so das BSG &#8211; nicht ersichtlich.</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>IVF-Tarifklausel (Tarif AktiMed Best 90) der Allianz PKV z.T. rechtswidrig?</title>
		<link>http://www.kinderwunsch-anwalt.de/ivf-tarifklausel-tarif-aktimed-best-90-der-allianz-pkv-z-t-rechtswidrig/</link>
		<comments>http://www.kinderwunsch-anwalt.de/ivf-tarifklausel-tarif-aktimed-best-90-der-allianz-pkv-z-t-rechtswidrig/#comments</comments>
		<pubDate>Sun, 01 May 2011 17:52:46 +0000</pubDate>
		<dc:creator>hari</dc:creator>
				<category><![CDATA[> bei Privatversicherung]]></category>
		<category><![CDATA[Allgemeine Versicherungsbedingungen]]></category>
		<category><![CDATA[AVB]]></category>
		<category><![CDATA[Behandlungsplan]]></category>
		<category><![CDATA[GKV]]></category>
		<category><![CDATA[Heil- und Kostenplan]]></category>
		<category><![CDATA[IVF Kosten]]></category>
		<category><![CDATA[Künstliche Befruchtung]]></category>
		<category><![CDATA[MB KK]]></category>
		<category><![CDATA[PKV]]></category>
		<category><![CDATA[Tarif]]></category>
		<category><![CDATA[Tarifklausel]]></category>

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		<description><![CDATA[So sieht z.B. der Tarif  AktiMed Best 90 der Allianz Private Krankenversicherung mehrere Hürden und Beschränkungen für Leistungen zur künstlichen Befruchtung vor, u.a........ Das OLG München hatte zwar erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der "Vorleistungsklausel", vertrat aber zugleich die Auffassung, dass deren etwaige Teilnichtigkeit nicht zur Gesamtnichtigkeit der ganzen IVF-Klausel ....... ]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Neuerdings schränken viele Krankenversicherer die Leistungen für IVF in ihren AVB (Allgemeinen Versicherungsbedingungen) dem Grunde und der Höhe nach oft ganz erheblich ein! Oft stehen diese Einschränkungen &#8211; etwas versteckt &#8211; in den Tarifbedingungen und nicht im Hauptteil der AVB!</p>
<p><strong>Empfehlung: </strong>Bei Neuabschluss aber auch Änderung eines bestehenden Vertrages (z.B. Tarifwechsel oder Änderung der Selbstbeteiligung!)  sollte man das Kleingedruckte genauestens von A-Z lesen und prüfen!</p>
<p>So sieht z.B. der Tarif  AktiMed Best 90 der Allianz Private Krankenversicherung mehrere Hürden und Beschränkungen für Leistungen zur künstlichen Befruchtung vor, u.a. Folgende:</p>
<ul>
<li>Einreichung eines Kostenplanes vor Behandlungsbeginn</li>
<li>Genehmigung des Kostenplanes vor Behandlungsbeginn</li>
<li>weibliches Höchstalter unter 41</li>
<li>maximal 2 Geburten</li>
<li>Vorleistungspflicht der KV des Partners</li>
</ul>
<p>Das Absegnen eines Behandlungsplanes als formale Leistungsvoraussetzung ist zwar in der GKV (gesetzliche Krankenversicherung) häufig und dort auch geläufig &#8211; in der PKV aber bisher seltene Ausnahme! Unserer Mandantin war diese Klausel unbekannt und sie begann die IVF-Behandlung ohne Einreichung eines solchen Behandlungsplanes. Prompt verweigerte die Allianz allein schon aus diesem formalen Grund die Leistung. &#8211; Zurecht, wie das OLG München befand (Beschluss vom 13.04.2011).</p>
<p>Das Fatale ist, dass sich dieser Mangel auch nicht mehr heilen lässt durch nachträgliche Einreichung eines Kostenplanes!</p>
<p>Das OLG München hatte zwar erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der &#8221;Vorleistungsklausel&#8221;, vertrat aber zugleich die Auffassung, dass deren etwaige Teilnichtigkeit nicht zur Gesamtnichtigkeit der ganzen IVF-Klausel führen würde. So sparte sich im Ergebnis die Allianz ca. 15.000.- € Behandlungskosten, weil die Versicherungsnehmerin es übersehen hatte, dort vorher die Genehmigung für einen Behandlungsplan einzuholen!</p>
<p>Wenigstens waren die Kosten nicht unnütz: im 4. Behandlungszyklus konnte eine Schwangerschaft erzielt werden!</p>
<p>Leider hat das OLG München die Revision zum BGH nicht eröffnet, sodass eine höchstrichterliche Beurteilung dieser Tarifklausel noch aussteht.</p>
]]></content:encoded>
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		<item>
		<title>BGH zur männlichen Subfertilität als Krankheit &#8211; Beweisanforderungen</title>
		<link>http://www.kinderwunsch-anwalt.de/bgh-zur-mannlichen-subfertilitat-als-krankheit-beweisanforderungen/</link>
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		<pubDate>Sat, 09 Oct 2010 09:47:50 +0000</pubDate>
		<dc:creator>hari</dc:creator>
				<category><![CDATA[> bei Privatversicherung]]></category>
		<category><![CDATA[Beweis]]></category>
		<category><![CDATA[IUI]]></category>
		<category><![CDATA[IVF+ICSI]]></category>
		<category><![CDATA[Krankheit]]></category>
		<category><![CDATA[Nachweis]]></category>
		<category><![CDATA[OAT Syndrom]]></category>
		<category><![CDATA[Spermiogramm]]></category>
		<category><![CDATA[Subfertilität]]></category>
		<category><![CDATA[§ 1 MB/KK]]></category>

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		<description><![CDATA[Der BGH hat am Ende der Klage unseres Mandanten in vollem Umfang stattgegeben:...... Zur Bejahung des Versicherungsfalles genüge es, wenn das Vorliegen einer körperlichen Anomalie (hier wiederholt schlechte Spermiequalität, belegt durch Spermiogramme), die die Zeugungsfähigkeit ..... ]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die Versicherung des Mannes wollte bei folgender Konstellation die Kosten der Sterilitätsbehandlung nicht erstatten. Der BGH hat am Ende der Klage unseres Mandanten in vollem Umfang stattgegeben:</p>
<p>6 Inseminationsbehandlungen verliefen frustran; daran anschließende 5 IVF/ICSI-Zyklen ebenso. Es konnte zwar 1 x eine Schwangerschaft erzielt werden; diese war aber leider nicht von Dauer. Die Spermiogramme waren schwankend, meist deutlich eingeschränkt (5 von 8). Der Sachverständige bestätigte in seinem Gutachten die Spermienanomalie.</p>
<p>Dies genügte dem Landgericht für eine volle Verurteilung der Versicherung gemäß unserem Klageantrag. &#8211; Nicht so das OLG München: es kam zur gegenteiligen Einschätzung und wies die Klage ab.</p>
<p>Das OLG spekulierte damit, dass die Ursache für die Spermienanomalie unklar sei; Stress, Alkohol, Nikotin, Medikamente, Jahreszeit (!) oder andere Umwelteinflüsse könnten eine Rolle spielen. Dazu habe der Kläger nichts vorgetragen. Mit anderen Worten: das OLG verlangte nicht nur den Nachweis einer Krankheit (hier Subfertilität) sondern &#8211; darüber hinaus &#8211; die Darlegung, welche &#8220;tiefere&#8221; Krankheitsursache die Spermienanomalie herbeigeführt habe!   </p>
<p>Medizinisch betrachtet ist die Sichtweise des OLG ziemlicher Unsinn &#8211; denn wie soll bei oftmals multikausal beeinflussten, organischen Prozessen ein positiver (!) Nachweis zum Kausalitätsanteil eines Ursachenfaktors berechnet werden!? Und ist dieser Kausalitätsfaktor der Anfang des Krankheitsgeschehens oder hat auch er seinerseits wieder tiefer liegende Ursachen, denen dann auch noch nachzugehen wäre?</p>
<p>Rechtlich gesehen ist die Ansicht des OLG München schlichtweg falsch.</p>
<p>Der BGH fand deutliche Worte. &#8220;Im Ansatz verfehlt&#8221; seien die Überlegungen des OLG  und &#8220;grundlegend verkannt&#8221; habe das OLG den Krankheitsbegriff und die Anforderungen an einen Nachweis der Krankheit. Der BGH verurteilte daher die Versicherung zur vollen Kostenübernahme (Urteil vom 15.09.2010).  Zur Bejahung des Versicherungsfalles genüge es, wenn der Kläger das Vorliegen einer körperlichen Anomalie (hier wiederholt schlechte Spermienqualität, belegt durch Spermiogramme), die die Zeugungsfähigkeit beeinträchtigt, nachweise. Das sei hier auch gelungen. Welche weitere Ursache(n) hinter dieser Krankheit stehen, müsse dagegen nicht dargelegt werden.</p>
]]></content:encoded>
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		<item>
		<title>Donogene Samenspende bei Ehepaar &#8211; BFH ändert seine Rechtsprechung: Behandlungskosten doch absetzbar nach § 33 EStG! &#8211; Es bleiben Zweifel!</title>
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		<pubDate>Mon, 12 Jul 2010 09:10:17 +0000</pubDate>
		<dc:creator>hari</dc:creator>
				<category><![CDATA[> Steuerrecht, absetzbar]]></category>
		<category><![CDATA[Adoption]]></category>
		<category><![CDATA[Adoptionskosten]]></category>
		<category><![CDATA[außergewöhnliche Belastung]]></category>
		<category><![CDATA[donogene Insemination]]></category>
		<category><![CDATA[Fremdsamen]]></category>
		<category><![CDATA[heterolog]]></category>
		<category><![CDATA[Samenspende]]></category>
		<category><![CDATA[§ 33 EStG]]></category>

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		<description><![CDATA[Bisher war es völlig einhellige Meinung (z.B. Urteil des BFH vom 18.05.1999), dass bei organisch bedingter Paarsterilität Aufwendungen für eine Behandlung mit einer Drittsamenspende nicht als außergewöhnliche Belastung absetzbar nach § 33 EStG sind. Nun hat das Niedersächsiche Finanzgericht als erstes Finanzgericht die gegenteilige Auffassung........ überzeugt in der Begründung nicht ... Vergleich mit Adoptionskosten ... nach derzeit herrschender Rechtsprechung Adoptionskosten nicht absetzbar..]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Bisher war es völlig einhellige Meinung (z.B. Urteil des BFH vom 18.05.1999), dass bei organisch bedingter Paarsterilität Aufwendungen für eine Behandlung mit einer <strong>Drittsamenspende</strong> nicht als außergewöhnliche Belastung absetzbar nach § 33 EStG sind. Nun hat das Niedersächsiche Finanzgericht als erstes Finanzgericht die gegenteilige Auffassung vertreten (Urteil vom 05.05.2010).</p>
<p>Das Niedersächsiche FG stellt darauf ab, dass die Samenspende bei männlicher Sterilität zulässig ist, die Behandlung unter Beachtung der Regeln der ärztlichen Berufsordnung durchgeführt wurde und letzlich der Heilbehandlung des männlichen Sterilitätsleidens gedient habe. Die organische Unfähigkeit, Vater zu werden, sei mit der Fremdsamenspende behoben worden, jedenfalls wenn man &#8211; nur &#8211; auf das Merkmal der Kinderlosigkeit des Paares abstellt.</p>
<p>Unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung folgte der <strong>BFH</strong> dem Urteil des FG und wies die Revision des Finanzamtes zurück (Urteil vom 16.12.2010). </p>
<p>Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde:</p>
<p>Ein Ehepaar blieb kinderlos, weil der Ehemann an einer &#8211; nicht behandelbaren &#8211; Infertilität litt. Das Ehepaar entschied sich daher für eine <strong>Samenspende mit Fremdsamen (donogene Insemination)</strong>, um auf diesem Wege sich den Kinderwunsch zu erfüllen &#8211; auch wenn es sich dabei biologisch gesehen nur &#8220;um ein halbes eigenes&#8221; Kind handeln würde (Eizelle der Ehefrau + fremder Spendersame eines anderen Mannes). Die Aufwendungen von ca. 20.000 € kann das Ehepaar als außergewöhnliche Belastung gemäß § 33 EStG nach dem Urteil des BFH nun steuermindernd absetzen.</p>
<p><strong>Anmerkungen:</strong></p>
<p><strong>(1) </strong> Die Urteile überzeugen &#8211; zumindest &#8211; in der Begründung nicht. Aus medizinischer Sicht liegt nämlich bei der donogenen Insemination keine Behandlung der Krankheit des Ehemannes vor &#8211; da nicht seine Samenzellen behandelt und verwendet wurden. Ein biologisch eigenes Kind wird dem Paar dadurch nicht wirklich ermöglicht. Jedenfalls unter dem Gesichtspunkt der Heilbehandlung lassen sich daher nach unserer Meinung die Aufwendungen nicht unter § 33 EStG einordnen. Man könnte an einen Vergleich mit Adoptionskosten denken; aber hier sagt die derzeit herrschende Rechtsprechung, dass diese &#8211; im Gegensatz zu Heilbehandlungskosten &#8211; nicht zwangsläufig entstehen und deswegen auch nicht absetzbar gemäß § 33 EStG sind.</p>
<p><strong>(2)</strong> Der BFH hat in seinem Urteil auch nicht exakt zwischen Drittsamenspende und den Fällen, die ein &#8220;lediglich unverheiratetes&#8221; Paar &#8211; jedoch unter Verwendung nur von Keimzellen der 2 Partner! &#8211; unterschieden! Muss man also damit rechnen, dass der BFH seine geänderte Rechtsprechung alsbald wieder ändert?</p>
<p><strong>(3) Die donogene Insemination ist nach unserer Auffassung anders zu beurteilen als die &#8220;quasi-homologe&#8221; Insemination (&#8220;paarinterne&#8221; Keimzellen, keine Drittspende, Paar lediglich unverheiratet).</strong></p>
<p><strong>(4) </strong>Das Urteil des BFH, das die Absetzbarkeit der Behandlungskosten im Steuerrecht nach § 33 EStG betrifft, ist nicht auf das Zivilrecht &#8211; IVF mit Drittsamenspende als Versicherungsfall in der PKV &#8211; übertragbar. Für die PKV hat z.B. das LG Mannheim (Urteil vom 28.08.2009) entschieden, dass bei Drittsamenspende kein Versicherungsfall in der <strong>PKV </strong>vorliege.</p>
<p><strong>Mehr dazu: siehe Urteile PKV!</strong></p>
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		</item>
		<item>
		<title>BGH 06.07.2010: PID bei genetischen Risiken nicht strafbar &#8211; Präimplantationsdiagnostik verstößt in diesen Fällen nicht gegen ESchG! Jetzt neu: § 3a ESchG!</title>
		<link>http://www.kinderwunsch-anwalt.de/pid-bei-genetischen-risiken-nicht-strafbar-praimplantationsdiagnostik-verstost-in-diesen-fallen-nicht-gegen-eschg/</link>
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		<pubDate>Tue, 06 Jul 2010 14:34:08 +0000</pubDate>
		<dc:creator>hari</dc:creator>
				<category><![CDATA[> aktuelle Rechtslage]]></category>
		<category><![CDATA[Abort]]></category>
		<category><![CDATA[Blastozysten]]></category>
		<category><![CDATA[Chromosomenanomalie]]></category>
		<category><![CDATA[Designer-Baby]]></category>
		<category><![CDATA[Embryotransfer]]></category>
		<category><![CDATA[Erbkrankheit]]></category>
		<category><![CDATA[ESchG]]></category>
		<category><![CDATA[Gendefekt]]></category>
		<category><![CDATA[IVF Kosten]]></category>
		<category><![CDATA[Kinderwunsch]]></category>
		<category><![CDATA[Kinderwunschbehandlung]]></category>
		<category><![CDATA[Kinderwunschpraxis]]></category>
		<category><![CDATA[PID]]></category>
		<category><![CDATA[PKD]]></category>
		<category><![CDATA[Polkörperdiagnostik]]></category>
		<category><![CDATA[Präimplantationsdiagnostik]]></category>
		<category><![CDATA[Pränataldiagnostik]]></category>
		<category><![CDATA[Schwangerschaftsabbruch]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.kinderwunsch-anwalt.de/?p=726</guid>
		<description><![CDATA[Mit einem seit langem strittigen Problem der Reproduktionsmedizin hatte sich der BGH im Rahmen eines Strafverfahrens auseinander zu setzen. Es ging um die Frage, ob im Zusammenhang mit IVF (künstlicher Befruchtung) Maßnahmen zur PID (Präimplantationsdiagnostik) bei Vorliegen elterlicher Genrisken zulässig sind oder gegen das ESchG (Embryonenschutzgesetz) verstoßen.....Der BGH hat bei genetischer Indikationslage keine Bedenken gegen PID....]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Mit einem seit Langem strittigen Problem der Reproduktionsmedizin in Deutschland hatte sich der BGH im Rahmen eines Strafverfahrens auseinander zu setzen. Es ging um die Frage, ob im Zusammenhang mit IVF (künstlicher Befruchtung) Maßnahmen zur PID <em>(Präimplantationsdiagnostik)</em> bei Vorliegen elterlicher Genrisken zulässig sind oder gegen das ESchG<em> (Embryonenschutzgesetz)</em> verstoßen und sich der behandelnde Reproduktionsmediziner strafbar macht.</p>
<p>Der BGH hat bei genetischer Indikationslage keine Bedenken gegen PID:</p>
<p><a title="BGH lässt PID bei Genfehlern zu" href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=pm&amp;Datum=2010&amp;Sort=3&amp;nr=52539&amp;pos=0&amp;anz=137&amp;Blank=1" target="_blank">Urteil vom 06.07.2010, AZ. 5 StR 386/09</a></p>
<p>PID ist demnach im Falle genetischer Risiken erlaubt und daher nicht nach dem ESchG strafbar!</p>
<p>Konkret ging es um mehrere IVF-Behandlungen bei verschiedenen Kinderwunschpaaren durch eine Berliner Kinderwunschpraxis, die im Prinzip immer die gleiche Ausgangsproblematik betrafen. Das kinderlose Paar konnte nur mit Hilfe künstlicher Befruchtung eine Schwangerschaft erreichen. Es bestand aber zugleich ein hohes Risiko, dass elterliche Gendefekte auf das Kind übertragen wurden. Dies konnte dazu führen, dass im Falle einer erfolgreichen künstlichen Befruchtung manche (nicht alle!) Embryonen von diesen genetischen Fehlern und den daraus resultierenden Folgen (Abort, Totgeburt, kurze Lebenserwartung oder Schwerstbehinderung des Neugeborenen) befallen waren. In einem Fall drohte wegen männlicher Gendefekte das Risiko eines Down-Syndroms, in den anderen Fällen lagen eine unbalancierte Translokation bzw. eine partielle Trisomie 22 vor; ein Paar hatte schon einen Schwangerschaftsabbruch hinter sich, ein anderes hatte ein schwerbehindertes Kind &#8211; und wünschte sich ein 2., gesundes Kind.</p>
<p>Ziel der PID-Behandlung war es, die übertragenen Gendefekte zu erkennen und für den Transfer nach der künstlichen Befruchtung nur die davon nicht betroffenen Blastozysten zu verwenden. Die Behandlung erfolgte in enger Absprache zwischen Arzt und Patienten. Untersucht wurden im Rahmen der PID nicht totipotente sondern &#8220;nur noch&#8221; pluripotente Zellen.</p>
<p>Die Staatsanwaltschaft Berlin und das Kammergericht Berlin waren der Auffassung, dass der Arzt deswegen gegen § 1 Abs. 1 Nr. 2 und § 2 Abs. 1 ESchG verstoßen habe. Demnach sei es verboten und strafbar, eine Eizelle aus anderen Zwecken künstlich zu befruchten, als zu dem Ziel, bei der (gleichen) Frau eine Schwangerschaft zu erzielen. PID diene hier -wegen des Aussonderns der genetisch defekten Eizellen- anderen Zwecken, so das Kammergericht. Das LG Berlin hatte zuvor noch gegenteilig entschieden und den Arzt freigesprochen.</p>
<p>Der BGH kam nun wie zuvor das LG zu einem Freispruch in allen oben genannten Fällen. Der Wortlaut des ESchG gebe für ein Verbot der PID nichts her. Bei Erlass des ESchG habe der deutsche Gesetzgeber noch gar nicht an Maßnahmen der PID gedacht. Auch der Zweck des ESchG, Embryonen vor Missbrauch zu schützen, ist durch PID bei drohenden Gendefekten nicht verletzt. PID selbst schädige Embryonen nicht. Das Gesamtziel der Behandlung ist auf das Erreichen einer Schwangerschaft mit einem Kind, das nicht Träger des Gendefektes ist, gerichtet. Pränataldiagnostik (PND) sei schließlich auch -und dies völlig unstreitig- erlaubt und könne zu einem späteren Schwangerschaftsabbruch bei Gendefekten des Embryos führen. Dies werde durch PID -zeitlich früher liegend- vermieden.</p>
<p>In diesem BGH-Fall ging es nicht um &#8220;Designer-Babys&#8221;, also Wunschkinder mit gezielt gewählten Merkmalen wie Geschlecht oder Aussehen.</p>
<p><strong>Das BGH-Urteil hat die Diskussion zu einer gesetzlichen Regelung angestoßen; am 8.12.2011 trat diese in Kraft: § 3 a ESchG</strong> (vgl. BGBl I 2011, 2228). </p>
<p><strong>Anmerkungen:</strong></p>
<p>Es darf erwartet werden, dass dieses Urteil auch auf das <strong>Leistungsrecht (IVF-Kostenübernahme</strong>) ausstrahlt. Denn bisher wird dort oft -insbesondere in Bereich der GKV (gesetzliche Krankenversicherung)- eine Kostentragung für PID, ja sogar schon für PKD<em> (Polkörperdiagnostik)</em> abgelehnt mit der Begründung, diese Zusatzmaßnahmen seien im Hinblick auf das ESchG verboten. &#8211; Dieses Argument ist nun nicht mehr haltbar &#8211;  jedenfalls für die Fälle, bei denen es um Gendefekte und das Risiko der Übertragung auf den Embryo geht. </p>
<p>Allerdings enthalten im Bereich der GKV die einschlägigen Richtlinien derzeit zu PKD und PID noch keine Regelungen.</p>
<p><strong>Weltweit</strong> kamen bisher (Stand 2010) <strong>mehr als 10.000 gesunde Kinder</strong> nach IVF + PID zur Welt. In Deutschland wurde das Verfahren wegen der bisher ungeklärten Rechtslage nicht praktiziert.</p>
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		</item>
		<item>
		<title>IVF + PKD (Polkörperdiagnostik): erlaubt, aber dennoch keine Kassenleistung nach § 27 a SGB V (Stand vor BGH-Urteil vom 06.07.2010) :</title>
		<link>http://www.kinderwunsch-anwalt.de/ivf-pkd-polkorperdiagnostik-erlaubt-aber-keine-kassenleistung-nach-%c2%a7-27-a-sgb-v/</link>
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		<pubDate>Sun, 06 Jun 2010 11:20:11 +0000</pubDate>
		<dc:creator>hari</dc:creator>
				<category><![CDATA[> bei Krankenkassen]]></category>
		<category><![CDATA[Abort]]></category>
		<category><![CDATA[Embryonenschutzgesetz]]></category>
		<category><![CDATA[ESchG]]></category>
		<category><![CDATA[IVF Kosten]]></category>
		<category><![CDATA[PID]]></category>
		<category><![CDATA[PKD]]></category>
		<category><![CDATA[Polkörperdiagnostik]]></category>
		<category><![CDATA[Präimplantationsdiagnostik]]></category>
		<category><![CDATA[Schwangerschaftsabbruch]]></category>
		<category><![CDATA[§ 27 a SGB V]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.kinderwunsch-anwalt.de/?p=713</guid>
		<description><![CDATA[Von PID (Präimplantationsdiagnostik) ist PKD (Polkörperdiagnostik) zu unterscheiden. Im Prinzip geht es um das gleiche: die genetische Untersuchung, ob Gendefekte und daraus resultierend schwerste Folgen.... Dennoch ist PKD (Polkörperdiagnostik) derzeit nach Ansicht des Bay. LSG (Urteil vom 18.04.2007) keine Kassenleistung. Denn es fehle derzeit an der Anspruchsgrundlage für diese Leistung. PKD sei zwar aus medizinischer Sicht sinnvoll.....]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Von PID<em> (Präimplantationsdiagnostik) </em>ist PKD <em>(Polkörperdiagnostik)</em> zu unterscheiden. Im Prinzip geht es um das Gleiche: die genetische Untersuchung, ob Gendefekte und daraus resultierend schwerste Folgen für Embryo oder Kind drohen. Jedoch setzt die PKD &#8211; zeitlich &#8211; früher ein, nämlich noch vor der Verschmelzung des männlichen und weiblichen Erbgutes. Daher werden mit PKD allerdings auch nur weibliche Gendefekte erkannt. Es werden der 1. und ggf. 2. Polkörper nach Imprägnierung der Eizelle aber vor Verschmelzung der beidseitigen Erbmaterialien untersucht. Das macht nach deutscher Rechtssicht den rechtsethischen Unterschied aus! Deswegen sei &#8211; Stand 1990 &#8211;  nach dem ESchG <em>(Embryonenschutzgesetz)</em> PKD erlaubt, PID dagegen nicht. </p>
<p><strong>Diese früher herrschende Rechtsansicht ist seit dem BGH-Urteil vom 06.07.2010 überholt! Am 08.12.2011 trat sodann mit § 3 a ESchG eine gesetzliche Neuregelung zur PID, die auf das BGH-Urteil zurückgeht, in Kraft . Diese lässt PID unter engen Voraussetzungen zu!</strong></p>
<p><strong>Siehe dazu:</strong> Artikel auf unserer Seite Rechtsgrundlagen / aktuelle Rechtslage!</p>
<p>Nach einem Urteil aus dem Jahre 2007 &#8211; also noch vor der geänderten Rechtslage zur PID &#8211;  ist dennoch <em>PKD (Polkörperdiagnostik</em>) derzeit nach Ansicht des Bay. LSG (Urteil vom 18.04.2007) keine Kassenleistung.</p>
<p>Auch wenn PKD nicht verboten sei, so fehle es doch derzeit an einer  Anspruchsgrundlage für PKD als Kassenleistung. PKD sei zwar aus medizinischer Sicht sinnvoll; sie erspare der Frau und dem Paar die leidvollen &#8220;Fehlversuche&#8221; spontaner Schwangerschaften mit schwerstgeschädigten oder nicht lebensfähigen Embryonen und damit verbundene Aborte oder Schwangerschaftsabbrüche. Im Leistungskatalog der Krankenkassen sei aber PKD nicht enthalten; diese Lücke sei noch nicht gesetzeswidrig. Ein Anspruch auf PKD direkt aus § 27 a SGBV ergebe sich nicht, da dort die (künstliche) Herbeiführung einer Schwangerschaft, nicht aber die Verhinderung einer Schwangerschaft (in Bezug auf erbgeschädigte künftige Embryonen) geregelt sei.</p>
<p><strong>Anmerkung:</strong></p>
<p><strong>1.  </strong>Dem Urteil liegt folgender medizinischer Sachverhalt zu Grunde: Die Klägerin war bereits spontan schwanger geworden; die Schwangerschaft konnte aber wegen schwerer genetischer Schäden des Embryos nicht ausgetragen werden. Für künftige Schwangerschaften war es zwar nicht zwingend, aber erheblich wahrscheinlicher, dass der Gendefekt erneut übertragen wurde. Die mittels PKD untersuchte Eizelle trug erneut den Defekt und wurde daher nicht zum Erzielen einer Schwangerschaft transferiert. Eine gesunde Eizelle hätte dagegen übertragen werden können mit der Chance, damit eine intakte Schwangerschaft und die Geburt eines gesunden Kindes zu erzielen.</p>
<p><strong>2.  </strong>Das Urteil überzeugt im Ergebnis und in der Begründung nicht:</p>
<p>Das Behandlungsziel ist das Erzielen einer intakten Schwangerschaft; das Selektieren von Eizellen mit Gendefekten ist nur eine Folge der Methodik, nicht aber hauptsächliches oder gar alleiniges Behandlungsziel. Die Methode &#8220;erspart&#8221; Schwangerschaften mit Abort- oder Abbruchfolge. Die Kosten für derartige Schwangerschaftsabbrüche wären / sind Kassenleistung! </p>
<p>Zur <strong>PID</strong> <em>(Präimplantationsdiagnostik):</em> siehe gesonderter Artikel auf dieser Seite + weiterer Artikel auf der Seite Rechtsgrundlagen / aktuelle Rechtslage!</p>
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