Die Kosten für eine Kryobehandlung (z.B. Transfer kryokonservierter Eizellen) werden – völlig undifferenziert – nach gängiger Verwaltungspraxis der Beihilfebehörden für nicht beihilfefähig erachtet.

Dieser pauschalen Ansicht erteilte der Bay. VGH in 2. Instanz eine Absage. Hatte das Bay. Verwaltungsgericht München in 1. Instanz noch die Klage unserer Mandantin abgewiesen, kam der Bay. VGH in 2. Instanz zu einer anderen Rechtsmeinung. Demnach könne nicht generell Beihilfe für die Kryokonservierung von imprägnierten Eizellen und deren späteren Transfer („Kryotransfer“) abgelehnt werden. Vielmehr müsse auf die konkreten medizinischen Umstände, wie z. B. den Behandlungsverlauf, abgestellt werden. Dabei könne sich eine Situation ergeben, in der die Kryokonservierung und der nachfolgende Kryotransfer als medizinisch notwendig und somit als beihilfefähig zu beurteilen ist.

Nach dem schriftlichen Hinweis des VGH vom 6.6.2018 gewährte der Freistaat Bayern unserem Mandanten dann noch restliche Beihilfe auch für die „Kryo-Kosten“ und stellte ihn damit klaglos. Zu einem Urteil des Bay. VGH kam es daher nicht mehr, da der beklagte Freistaat Bayern das Beihilfebegehren unseres Mandanten erfüllte.