Nach dem zum saarländischen Beihilferecht ergangenen Urteil war (Rechtslage 2002) es zulässig, die Beihilfegewährung auf 4 IVF-Behandlungen (künstliche Befruchtungen) zu beschränken. Die dort beantragte 5. IVF-Behandlung musste nicht mehr von der Beihilfe finanziell unterstützt werden (OVG Saarlouis, 1 R 12/00, Urteil vom 11.03.2002). Die Orientierung des Beihilferechts an § 27 a SGB V (Leistungsumfang im Kassenrecht) führe zu dieser Beschränkung.

Anmerkung:

 Das Beihilferecht ist nicht in allen Bundesländern einheitlich! Zwischen den Bundesländern kann es Unterschiede geben! Meist übernehmen die Beihilfevorschriften die Regelungen aus § 27 a SGB V (Kassenrecht) mehr oder weniger identisch. Dies kann bei Beamten, die daneben privat versichert sind, zu erheblichen Problemen und Leistungslücken derzeit führen!

Seit 1.1.2004 gilt in § 27 a SGB V eine noch einschneidendere Beschränkung: nur noch 3 x IVF und davon auch nur 50 % der Kosten!