Mit Feinheiten der Beurteilung der medizinischen Erfolgsprognose für die IVF-Behandlung hatte sich das LG München I zu befassen. Die Kinderwunschbehandlung erfolgte aus männlicher Indikation (Subfertilität, eingeschränkte Spermiogramme).

Unser Mandant konnte die Kostenerstattung gegen die DKV AG erstreiten, die vor allem einwandte, der AMH-Wert seiner Frau sei für eine günstige Erfolgsprognose zu niedrig (er war mit 0,15 gemessen worden); das Gericht folgte aber der Einschätzung der Krankenversicherung nicht (Urteil vom 25.04.2012).

Bekanntlich muss eine Erfolgsprognose von 15 % (Schwangerschaftseintritt pro Behandlungszyklus) erreicht werden (siehe dazu unsere weiteren Artikel in der Kategorie PKV!).

Zum Sachverhalt:

Der Kläger, der an einer Subfertilität litt, wünschte sich ein 2. Kind. Mittels ICSI-Behandlung 2006 war es damals schon im 1. Behandlungszyklus zu einer Schwangerschaft und Geburt (August 2007) gekommen. Nun (2009) unternahm das Paar einen neuen Anlauf für ein weiteres Kind. Im April 2009 wurde allerdings bei der Frau des Klägers ein AMH-Wert von nur 0,15 gemessen. Aus dem niedrigen AMH-Wert und dem fortgeschrittenen weiblichen Alter (Frau geboren im April 1967) schloss die DKV auf mangelnde Erfolgsaussichten der Behandlung. –  Weitere Hormonwerte: LH 0,50 und FSH 2,7.


Das Urteil (LG München I vom 25.4.12):

Nach Einholung eines sterilitätsmedizinischen Sachverständigengutachtens gab das Gericht unserer Klage auf Kostenerstattung für die ICSI-Behandlung vom April/Mai 2011 statt. Es folgte dabei der Einschättzung des Gerichtsgutachters, dass ein niedriger AMH-Wert alleine nicht für eine ungünstige Erfolgsprognose (< 15 %) tauge. Ein allgemein anerkannter Grenzwert existiere nämlich nicht. Außerdem besage der AMH-Wert nichts über die Konzeptionswahrscheinlichkeit bei einer ICSI-Behandlung nach vorangegangener Stimulation. Der AMH-Wert bilde vorrangig die Zahl der noch vorhandenen Eizellen ab. Demgegenüber lasse sich aus LH (luteinisierendes Hormon) und FSH (follikelstimulierendes Hormon) Näheres über die ovarielle Reserve bei der Frau und das Vorliegen eines Eisprungs sagen. Dies dürfe nicht vernachlässigt werden.

Unter Einbeziehung der weiteren Umstände kam der Gutachter zu einer Erfolgsprognose von mindestens 15 %. Dem folgte auch das Landgericht und gab  unserer Klage statt.

Der Gerichtsgutachter hatte sich auch mit dem Parteigutachten der PKV auseinander gesetzt. Soweit dort alleinig oder maßgeblich auf den AMH-Wert abgestellt wurde, entspreche dies nicht mehr den neueren medizinischen Erkenntnissen.

Anmerkung:

Für den Fall weiblicher Indikation gilt nach einem Urteil des LG Passau Entsprechendes (siehe AMH + Fertilität II)!