Lange zurückliegende Hormonstörung und Kinderwunsch nach Absetzen der Pille ergeben noch keine Vorvertraglichkeit – PKV muss zahlen

By |Mai 6th, 2014|PKV Privatversicherung|Kommentare deaktiviert für Lange zurückliegende Hormonstörung und Kinderwunsch nach Absetzen der Pille ergeben noch keine Vorvertraglichkeit – PKV muss zahlen

Ausgangslage:

Eine Krankenversicherung versuchte – erfolglos – mit dem Einwand der Vorvertraglichkeit sich der Kostenübernahme für eine Kinderwunschbehandlung, die 2011 und 2012 durchgeführt wurde, zu entziehen. In der Krankenversicherung beginnt der Versicherungsschutz grundsätzlich erst mit dem Zeitpunkt des im Versicherungsschein vermerkten Versicherungsbeginns, u.U. auch später, wenn Wartefristen gelten. Eine Rückwärtsversicherung könnte zwar theoretisch auch vereinbart werden; das kommt aber in der Praxis kaum vor. Grundlage für diese Rechtslage sind §§ 2, 3 MB/KK (Musterbedingungen Krankenversicherung) und § 10 VVG (Versicherungsvertragsgesetz).

Eine Heilbehandlung beginnt bereits mit der ersten Diagnosemaßnahme. So kann bereits die Mittelung eines Krankheitsverdachtes oder von Beschwerden den Versicherungsfall auslösen. Wenn dieser Zeitpunkt vor dem Versicherungsbeginn liegt, ist der Versicherer leistungsfrei: Vorvertraglichkeit.

Sachverhalt:

Unsere Mandantin äußerte gegenüber ihrer hausärztlichen Gynäkologin das Bestehen eines Kinderwunsches bei einem Arztbesuch im Februar 2010. Im März 2010 schloss sie eine Krankenversicherung