Monthly Archives: September 2012

1909, 2012

Inhalt – aktuelle Rechtslage, IVF und Recht, news zu Einzelfragen und Übersichten

By |September 19th, 2012|Rechtsgrundlagen|0 Comments

Die unten gelisteten Artikel auf dieser Seiten sollen Ihnen einen groben Überblick verschaffen zur rechtlichen Einordnung diverser Rechtsfragen im Zusammenhang mit „IVF“ – künstliche Befruchtung, Reproduktionsmedizin.

Viele Einzelheiten zum Leistungsrecht und zum Steuerrecht (außergewöhnliche Belastung) finden Sie auf unseren einschlägigen Urteilsseiten! 

  • Europarecht / Österreich / Samen- und Eizellspende: Nationales, gesetzliches Verbot der Samenspende / Eizellspende bei IVF nicht menschenrechtswidrig – Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte zum FortpflanzungsmedizinG Österreich  lesen
  • BRD / PID: PID endlich in BRD gesetzlich geregelt – in Ausnahmen zulässig: § 3 a ESchG  lesen
  • BGH als Vorreiter für Gesetz zur PID (Urteil  06.07.2010): PID bei genetischen Risiken nicht strafbar – Präimplantationsdiagnostik verstößt in diesen Fällen nicht gegen ESchG! Jetzt neu: § 3a ESchG!  lesen
  • Zum deutschen Leistungsrecht für IVF: die verschiedenen Rechtsbereiche – Überblick  lesen
  • Häufige Streitfragen zum aktuellen Leistungsrecht bei IVF – eine kleine Auswahl von streitigen Rechtsfragen  lesen
  • Problemfälle im IVF-Leistungsrecht  lesen
  • Überblick GKV – zum Leistungsrecht in der gesetzlichen Krankenversicherung  lesen
  • Überblick PKV  lesen
  • Überblick Beihilferecht lesen
  • Überblick Leistungsrecht IVF für Soldaten und Soldatinnen, Polizisten beim Bundesgrenzschutz    lesen
1709, 2012

Leistungslücke Beihilfe / PKV bei IVF ist vom Beihilfeberechtigten hinzunehmen (OVG NRW 29.08.2012)

By |September 17th, 2012|öffentlicher Dienst|0 Comments

Leider sind die unterschiedlichen Rechtsbereiche (PKV – GKV – Beihilfe) nicht aufeinander abgestimmt, so dass Leistungslücken entstehen können.

Dies betrifft z.B. das Verhältnis zwischen PKV (private Krankenversicherung) und dem dort geltendem Verursacherprinzip einerseits  und den Beihilfesystemen mit dort geltendem Körperprinzip andererseits. Nach diesem Körperprinzip erfolgt die Kostenteilung darnach, auf welchen Körper (Mann oder Frau) sich die jeweilige Behandlungsmaßnahme bezieht;  extrakorporale Maßnahmen sind gesondert zuzuordnen. Das Körperprinzip folgt der Rechtslage in der GKV (gesetzliche Krankenversicherung), welche sich aus § 27 a SGB V für „AOK & Co.“, also die gesetzlichen Krankenkassen (AOK, Ersatzkassen, BKK) ergibt.

In Einzelfällen kann dies bei „gemischt versicherten“ Personen (oder auch „gemischt versicherten“ Paaren) zu Deckungslücken führen – z.B.