Monthly Archives: April 2012

2204, 2012

IVF-Tarifklausel „Compact PRIVAT Optimal 2009“ ist rechtswidrig!

By |April 22nd, 2012|PKV Tarifklauseln|0 Comments

Das OLG Zweibrücken hatte in einem anderen Verfahren über die IVF-Klausel im Tarif Compact PRIVAT Optimal eines anderen großen Krankenversicherers zu entscheiden. Ähnlich wie die Allianz-Klausel (siehe dazu unseren gesonderten Artikel zum Beschluss vom 13.04.2011 des OLG München!) sah auch diese IVF-Klausel diverse Leistungsbeschränkungen und Hürden für die Kostenübernahme bei künstlicher Befruchtung vor.

Neben diversen Regelungen zu Altersgrenzen, Zahl der Kinder und einer „Hausarztklausel“ war verlangt, dass der Versicherer vor Behandlungsbeginn eine schriftliche Leistungszusage gibt; nur in diesem Fall könne ein Leistungsanspruch überhaupt entstehen. Ob oder unter welchen Voraussetzungen der Versicherer die Leistungszusage geben muss, blieb aber in der Tarifklausel offen.

Diese Regelung zur vorherigen Leistungszusage beanstandete das OLG Zweibrücken

2204, 2012

Kinderwunschbehandlung in der GKV – bald bundesweit 75 % statt 50 % für Kassenpatienten?! Warum aber nicht 100% wie früher?

By |April 22nd, 2012|Rechtshistorie, Trends|0 Comments

Derzeit wird in der gesetzlichen Krankenversicherung (PKV) leider nur ein Anteil von 50 % der Behandlungskosten für eine Kinderwunschbehandlung von den Krankenkassen geleistet. Das ist so seit 1.1.2004 mit dem in Kraft Treten des damaligen GMG; die Einzelheiten sind in § 27 a SGB V geregelt.

Für finanzschwache Kinderwunschpaare ist die derzeitige Regelung eine große Hürde, können sie doch die finanziellen Belastungen oft kaum oder nicht tragen. Kein Wunder, dass die Kinderwunschbehandlungen seit 2004 stark zurück gegangen sind und somit für immer mehr Paare, die ungewollt kinderlos sind, die IVF-Behandlung nur noch in der Theorie existiert.

Das soll und könnte sich bald ändern! Eine gesetzliche Neuregelung nimmt z.Z. konkrete Formen an und soll im Sommer 2012 im Bundestag zur Abstimmung kommen. Demnach ist vorgesehen, dass immerhin 75 % der Kosten – statt derzeit 50 % – übernommen werden; zum unveränderten Kassenanteil von 50 % sollen weitere 25 % mit Hilfe eines Bundeszuschusses finanziert werden. Damit kämen bundesweit alle Krankenkassenpatienten in den Genuss einer 75 %igen Erstattung bei Kinderwunschbehandlungen. Derzeit gibt es den 25 % Zuschuss vereinzelt auf Länderebene (z.B. Sachsen).

Das bedeutet zwar keine vollständige Rückkehr zu „guten alten Zeiten“ mit einer Kostenerstattung von damals 100 % durch die Krankenkassen, aber immerhin eine Verbesserung gegenüber dem heutigen Stand mit nur 50 % Erstattung.

Näheres zum Kinderwunschförderungsgesetz hier:  KiwunschG

50 % + 25 % = 75 %.

Allerdings bleibt Kritik: warum kehrt der Gesetzgeber nicht zur früheren Rechtslage (gültig bis 31.12.2003!) zurück, also zur Kostenerstattung mit 100 %

Leider stagniert aber die gesetzliche Neuregelung!

Einige Krankenkassen behelfen sich in der unbefriedigenden Situation damit, dass sie ihren Mitgliedern „Extras“ für Kinderwunschbehandlungen gewähren (z.B. 75 %), die über den heute gültigen gesetzlichen Mindestumfang hinaus gehen. Solange das so ist, lohnt sich also u.U. ein Kassenvergleich!