IVF + PKD (Polkörperdiagnostik): erlaubt, aber dennoch keine Kassenleistung nach § 27 a SGB V (Stand vor BGH-Urteil vom 06.07.2010)
Von PID (Präimplantationsdiagnostik) ist PKD (Polkörperdiagnostik) aus rechtlicher Sicht zu unterscheiden. Im Prinzip sind aber medizinisch gesehen Behandlungsmethode und -ziel gleich: die genetische Untersuchung, ob Gendefekte und daraus resultierend schwerste Folgen für Schwangerschaft, Embryo oder Kind drohen. Die PKD erfolgt zeitlich noch etwas früher, nämlich noch vor der Verschmelzung des männlichen und weiblichen Erbgutes. Daher werden mit PKD allerdings auch nur weibliche Gendefekte erkannt. Es werden der 1. und ggf. 2. Polkörper nach Imprägnierung der Eizelle aber vor Verschmelzung der beidseitigen Erbmaterialien untersucht. Das macht nach deutscher Rechtssicht den rechtsethischen Unterschied aus! Deswegen sei – Stand 1990 – nach dem ESchG (Embryonenschutzgesetz) PKD erlaubt, PID dagegen nicht.
Diese früher herrschende Rechtsansicht ist seit dem BGH-Urteil vom 06.07.2010 überholt! Am 08.12.2011 trat sodann mit § 3 a ESchG eine gesetzliche Neuregelung zur PID, die auf das BGH-Urteil zurückgeht, in Kraft . Diese lässt PID unter engen Voraussetzungen zu!
Behandlung erlaubt – aber dennoch keine Kassenleistung:
Eine andere Frage ist es, ob die Kosten der (erlaubten) Behandlung von der Krankenkasse übernommen